Immer mehr Unternehmen gehen dazu über, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur noch per Link auf ihre Homepage oder per QR-Code zur Verfügung zu stellen. Sind die AGB damit wirksam vereinbart? Das Landgericht Lübeck hat hierzu eine interessante Entscheidung getroffen und sich auch Gedanken dazu gemacht, was gilt, wenn die Kunden keinen Internetzugang haben.
Folgende Situation ist der Ausgangspunkt: Ein Unternehmen verwendet Auftragsformulare, die man online aufrufen und ausdrucken oder vor Ort in der Filiale ausfüllen kann. In diesen steht: Im Übrigen gelten die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (…) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie (…) unter www……de/….“ Daneben befindet sich ein QR-Code.
Der gesetzliche Hintergrund: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist in § 305 geregelt, wann Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart sind. Dazu muss das Unternehmen auf die AGB hinweisen und dem Kunden „die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarere Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen“. Ob der Kunde die angebotene Möglichkeit dann tatsächlich nutzt, ist nicht entscheidend. Die AGB sind auch wirksam vereinbart, wenn der Kunde (wie ja meistens) die AGB überhaupt nicht liest.
Das Landgericht Lübeck hat mit Urteil vom 7. Dezember 2023 unter dem Aktenzeichen 14 S 19/23 zu einer wie oben dargestellten Konstellation entschieden, dass es genügt, die AGB online zur Verfügung zu stellen. Maßstab für die Frage, was zumutbar sei – und was nicht -, sei der „Durchschnittskunde“. Dem Durchschnittskunden sei es durchaus zumutbar, online Kenntnis von den AGB zu nehmen. Statistisch verfügten in Deutschland mehr als 77 % der Haushalte über ein Smartphone. Der durchschnittliche Kunde sei damit ohne weiteres in der Lage, eine auf der Auftragsbestätigung genannte Internetadresse jederzeit aufzurufen, wenn er diese lesen wolle.
Die Kammer verkenne dabei nicht, dass es naturgemäß auch noch eine signifikante Anzahl an Personen ohne Smartphone bzw. ganz ohne Internetzugang gibt. Maßstab nach § 305 BGB sei jedoch nicht, dass jedermann zumutbar Kenntnis nehmen kann, sondern dass der Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis nehmen kann. Dies bedeute, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers im Einzelfall in Kauf zu nehmen sei, dass es Personen gibt, die unterdurchschnittlich gut zur problemlosen Teilnahme am allgemeinen Geschäftsverkehr ausgestattet sind, und die in der Folge Schwierigkeiten haben werden, Kenntnis von den fraglichen Dokumenten zu nehmen. Dies wiege hier allerdings nicht weiter schwer, da es vorliegend Personen ohne Internetzugang – die den Auftrag entsprechend regelmäßig vor Ort erteilen werden – auch ohne weiteres zumutbar sei, im Einzelfall auf diesen Umstand hinzuweisen und um Ausdruck der gewünschten Informationen zu bitten.