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CDH – Verband für Handelsvertreter und Selbständige im Vertrieb2024-03-11T11:38:30+01:00

CDH – der Verband für Handelsvertreter und Selbständige im Vertrieb

Kompetenz für Vertrieb

Die Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e.V. ist der Spitzenverband für Vertriebsunternehmen in Deutschland. Die Mitglieder sind selbständige Unternehmer, die im Vertrieb auf der B2B-Ebene tätig sind – und das in allen Branchen. Unser Know-how für Handelsvertreter reicht von der Interessenvertretung und Rechtsberatung über die Prozesskostenfinanzierung und Vertretungsvermittlung bis hin zu Einkaufsvorteilen und Angeboten zum Erfahrungsaustausch.

Bereits vorhandene Inhalte zu diesem Thema finden Sie in unserem Themenfeld Digitalisierung!

Die Stimmen unserer Mitglieder – authentisch und persönlich! Für Sie aufgenommen.

Sie sind noch kein Mitglied? Dann ist unsere Landingpage genau das richtige für Sie!

Wir haben Service, Beratung und die richtigen Informationen für Sie! So können Sie sich ganz um das Geschäft kümmern. Neugierig?

Sie wollen neue Märkte erschließen? Und Ihren Vertrieb auslagern? So schaffen Sie den Spagat zwischen geringen Kosten und hoher Effizienz.

Handelsvertreter im B2B – der unbekannte Riese. Mit unserem Know-how und Service erfahren Sie mehr über diesen Vertriebsweg.

Die CDH ein starker Partner für selbständige Vertriebsprofis

Die CDH versteht sich als Dienstleistungszentrum für Vertrieb mit zwei Zielrichtungen:

  • Beeinflussung und Mitgestaltung der Rahmenbedingungen für Vertriebsunternehmen.
  • Bereitstellung von umfangreichen Beratungs-, Informations- und Serviceleistungen für die Geschäftstätigkeit der Mitgliedsunternehmen.

Die CDH – immer aktuell

Termine, Hinweise auf Veranstaltungen, Neues zu Rahmenabkommen, Interessantes zum Messegeschehen, Urteile des Monats und News rund um die CDH-Organisation und den B2B-Vertrieb
plus
unsere Themenfelder mit Beiträgen über Recht, B2B-Vertrieb, Politik, Verkehr, Gründer und Digitalisierung

Urteil des Monats

Absatzförderungspflicht des Handelsvertreters auch nach Kündigung des Vertrages

Nach der Kündigung eines Handelsvertretervertrages hat sich der Handelsvertreter weiterhin gemäß § 86 Abs. 1 Hs. 1 HGB in ausreichendem Maße bis zum Ablauf der Kündigungsfrist um neue Geschäftsabschlüsse zu bemühen, ansonsten begeht er eine vertragliche Pflichtverletzung, die ihn gegenüber seinem vertretenen Unternehmer nach § 280 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. 

Von |2024-02-27T12:12:28+01:0027.02.2024|Urteile-Kategorie: |

Wert des Beschwerdegegenstandes einer zur Gewährung von Bucheinsicht verurteilten Partei

Die Bemessung der mit der Berufung geltend gemachten Beschwer des in erster Instanz zur Gewährung von Bucheinsicht Verurteilten richtet sich nach dem Aufwand hinsichtlich Zeit und Kosten, der für ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Bucheinsicht anfällt. Der Unternehmer muss neben dem Zugang zu den Unterlagen und zur EDV auch einen Ansprechpartner für die Dauer der Bucheinsicht zur Verfügung stellen.

Von |2024-01-30T11:54:03+01:0030.01.2024|Urteile-Kategorie: |

Höhe des Kostenvorschusses für Ergänzung eines Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer

Bei der Ermessensentscheidung über die Höhe des Vorschusses für die Überprüfung und ggfs. Ergänzung eines Buchauszuges im Wege der Ersatzvornahme durch einen  Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen sind nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung ersatzfähig, so dass grundsätzlich auch dem Interesse des vertretenen Unternehmers - als Schuldner - an einer sparsamen Verfahrensweise Rechnung zu tragen ist. Das Gericht hat über die Höhe des Vorschusses insoweit nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Von |2023-12-07T10:31:52+01:0005.12.2023|Urteile-Kategorie: |

CDH News

Die CDH ist Stimme für Handelsvertreter und Selbständige im Vertrieb

Wir vertreten die Interessen von fast 34.000 Vertriebsunternehmen aller Branchen in Deutschland.
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