Wer mit seinem Fahrzeug rückwärtsfährt, muss auf andere Verkehrsteilnehmer ganz besonders achten. Auf die Rückfahrkamera darf man sich dabei nicht alleine verlassen. Dies verdeutlicht ein Urteil des Landgerichts Lübeck.
In dem zugrundeliegenden Fall steuerte ein Mann sein Auto auf einem Supermarkt-Parkplatz geradeaus in Richtung Ausfahrt. Vor ihm parkte ein anderer Fahrer mit seinem PKW rückwärts aus und schaute dabei auf die im Auto eingebaute Monitoransicht seiner Rückfahrkamera. Es kam zum Zusammenstoß.
Der Geradeausfahrende beschuldigte den Rückwärtsfahrenden, plötzlich ausgeparkt und den Zusammenstoß verursacht zu haben. Der Rückwärtsfahrende entgegnete, der Geradeausfahrende sei einfach weitergefahren und an seinem Fahrzeug entlanggeschrammt. Der Geradeausfahrende habe gar nicht bremsen wollen und den Unfall bewusst provoziert.
Das Landgericht Lübeck – Urteil vom 19.07.2023- Az. 9 O 113/21 – musste entscheiden, wer den Schaden bezahlen muss und wie viel. Im Zuge dessen wurden mehrere Zeugen befragt und ein technischer Experte als Sachverständiger hinzugezogen.
Ergebnis: Beide Fahrer trifft ein Verschulden.
Der Geradeausfahrende habe einen Fehler gemacht. Er sei etwa 15 km/h schnell gefahren. Auf einem Parkplatz müsse man aber sofort bremsen können. Man dürfe daher nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Aber auch der Ausparkende habe sich nicht richtig verhalten. Er habe nicht die ganze Zeit über die Schulter nach hinten geschaut. Beim Rückwärtsfahren müsse man durchgängig sicherstellen, dass man niemanden gefährdet. Das Anschauen des Monitors der Rückfahrkamera reiche dafür nicht aus. Den Rückwärtsfahrenden treffe allerdings die größere Schuld. Er müsse 2/3 des Schadens tragen.