Der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung sinkt im kommenden Jahr von 5,0 Prozent auf 4,9 Prozent. Die Künstlersozialabgabe wird erst fällig, wenn die vom Unternehmen gezahlten Entgelte (zum Beispiel Honorare) die Bagatellgrenze übersteigen. Diese Grenze wird zum 1. Januar 2026 von derzeit 700 auf 1.000 Euro erhöht.

Der Abgabesatz sinkt im kommenden Jahr auf 4,9 Prozent – und das trotz einer insgesamt schwachen Wirtschaftslage. Möglich wird das, weil sich die wirtschaftliche Situation in der Kunst- und Kulturbranche besser entwickelt hat, als noch im vergangenen Jahr prognostiziert wurde. Ziel ist es, den Abgabesatz auch langfristig zu stabilisieren – gerade mit Blick auf die zunehmend digitale Verwertung künstlerischer und publizistischer Werke.

Allerdings gilt die Bagatellgrenze nicht für Unternehmen, die als „typische Verwerter“ eingestuft sind, weil sie regelmäßig Kunstschaffende oder publizistisch Tätige beauftragen, etwa Verlage, Theater, Orchester oder Galerien.

Unternehmen, die die Leistung selbstständiger Kunstschaffender oder Publizistinnen und Publizisten in Anspruch nehmen, zahlen die Künstlersozialabgabe als Umlage. Berechnet wird sie auf Basis der Entgelte, die das Unternehmen in einem Kalenderjahr an diese Selbstständigen gezahlt hat. Die Entgelte werden mit dem Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung multipliziert.

Unternehmen, die 2025 selbstständige Kunstschaffende und Publizierende beauftragt haben, melden die gezahlten Honorare bis 31. März 2026 an die Künstlersozialkasse.