Jährlich im Juli wird der Pfändungsfreibetrag angepasst. Er soll verschuldeten Beschäftigten trotz Pfändung ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dadurch hat sich der Pfändungsfreibetrag zum 1. Juli 2025 auf 1.555 Euro monatlich erhöht.

Bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung müssen Arbeitgeber den pfändbaren Anteil des Einkommens berechnen. Der Pfändungsrechner der AOK – der unter dem diesem Link aufzurufen ist:  – hilft dabei, indem er folgende Fragen klärt:

  • Wie hoch ist das unpfändbare Einkommen im Monat?
  • Wie hoch ist der pfändbare Anteil des Nettoeinkommens?
  • Wie erhöht sich der unpfändbare Anteil des Einkommens bei unterhaltsberechtigten Angehörigen?

Welche Lohnbestandteile nicht gepfändet werden dürfen, listet § 850a der Zivilprozessordnung (ZPO) ausführlich auf. Die Erklärungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Gläubiger sind in § 840 ZPO geregelt.