„Das Urteil des Monats Juni 2025 beinhaltet Klarstellungen des OLG München zur Erfüllung des Anspruchs auf einen Buchauszug. Nach Auffassung des Gerichts genügt es grundsätzlich nicht, wenn ein Buchauszug nur zur Abholung bereitgestellt wird. Eine rechtliche „Erfüllung“ tritt in solchen Fällen nur ein, wenn der Buchauszug tatsächlich übergeben (oder offiziell hinterlegt) wird.“

OLG München, Urteil vom 24.10.2024 – 23 U 3874/22

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