Auch ein befristeter Kooperationsvertrag kann die rechtliche Qualität eines Handelsvertretervertrages haben. Ist dies der Fall, hat der betreffende Kooperationspartner auch einen Anspruch auf die Erteilung eines Buchauszuges.

Ob ein Handelsvertretervertrag vorliegt, richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt. Weder die gewählte Bezeichnung der Tätigkeit noch die formale Stellung des Handelsvertreters sind ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls.

Ein Handelsvertretervertrag setzt nicht zwingend ein unbefristetes Vertragsverhältnis voraus. Entscheidend ist, dass ein Dauerschuldverhältnis vereinbart ist, in dessen Rahmen der Handelsvertreter eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für den Unternehmer zu vermitteln oder abzuschließen hat. Eine feste Laufzeit ist hierfür nicht erforderlich.

Informationen, die sich nicht aus den Geschäftsbüchern des Unternehmers ergeben, können auch nicht Gegenstand eines Buchauszuges im Sinne von § 87c Abs. 2 HGB sein.

(Leitsätze der Redaktion)

 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 8. Juli 2025 – 14 U 193/23

 Die Klägerin macht mit ihrer Klage Ansprüche aus einem mittlerweile gekündigten „Kooperationsvertrag“ über die Vermittlung von Corona – Tests geltend, wobei zwischen den Parteien im Wesentlichen Streit besteht, ob es sich um einen Handelsvertretervertrag handelt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten und im Übrigen auch der Vorinstanz sei die Klägerin mit dem Kooperationsvertrag ständig damit betraut worden, für die Beklagte Geschäfte über Corona – Tests zu vermitteln und mit Abschlussvollmacht ausgestattet auch Verträge abzuschließen. Dem Erfordernis der ständigen Betrauung stehe die Vertragslaufzeit von zunächst drei Jahren nicht entgegen. Ein unbefristetes Vertragsverhältnis müsse nämlich gerade nicht vorliegen. Gegenstand müsse (nur) ein Dauerschuldverhältnis sein, demzufolge der Betraute eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für den Unternehmer abschließen oder vermitteln soll. Eine bestimmte Zeitdauer oder gar ein langfristiger bzw. auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag sei hierfür allerdings nicht erforderlich. Nicht der Umstand, dass Geschäftsbeziehungen von längerer Dauer bestehen, sondern die beiderseitige, auf Dauer berechnete Bindung sei entscheidend. Der Handelsvertreter müsse nach der Vereinbarung verpflichtet sein, sich ständig um Geschäfte zu bemühen. Da der Handelsvertretertätigkeit ein Dienstvertrag zugrunde liege, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, sei der Begriff „betraut“ daher gleichbedeutend mit „beauftragt“ im Sinne des § BGB § 675 BGB zu verstehen. Mithin werde der Handelsvertreter vom Unternehmer damit beauftragt, sich ständig um die Vermittlung bzw. den Abschluss von Geschäften zu bemühen, den Handelsvertreter treffe mithin eine Tätigkeitspflicht. Eine bloße Berechtigung sei hingegen nicht ausreichend.

Typisch für eine Handelsvertretertätigkeit dagegen sei, dass es dem Unternehmer darum gehe, mit Hilfe des Handelsvertreters immer wieder neu produzierte Objekte zu veräußern. Demgemäß sprechen Unbestimmtheit und Vielzahl der zu veräußernden Objekte und das Interesse an Umsatzförderung ebenso für eine Einordnung als Handelsvertreter.

Gemessen an diesen Grundsätzen sei eine ständige Betrauung der Klägerin anzunehmen. Aus den vertraglichen Regelungen werde zudem deutlich, dass die Klägerin den Vertrieb übernehmen sollte und mithin in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert worden sei.

Ferner spreche auch die getroffene Vergütungsregelung für die Annahme eines Handelsvertretervertrages, weil dort für getätigte und bezahlte Bestellungen Provision geschuldet sei, mithin allein die Bestellung für den Anfall der Provision nicht ausgereicht habe. Im Unterschied zum Handelsmakler, dessen Provisionsanspruch schon mit dem Abschluss des vermittelten Vertrags fällig werde, schulde der Auftraggeber beim Handelsvertretervertrag die Provision erst, sobald und soweit der Unternehmer oder der Dritte das Geschäft ausgeführt habe.

Die Beratung im Vertriebsrecht insbesondere auch die Vertragsprüfung ist eine der wesentlichen Leistungen der CDH Organisation für Mitglieder. Nähere Informationen unter:
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