Ist das Arbeitsverhältnis beendet, besteht im Regelfall kein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Ein solcher Anspruch kann bei Vorliegen einer Papierakte nicht auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO gestützt werden. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Niedersachsen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin im Jahr 2020 vor dem Arbeitsgericht Hannover unter anderem auf Entfernung zweier Abmahnungen aus der papierenen Personalakte geklagt. Das Arbeitsverhältnis war zu dem Zeitpunkt bereits beendet. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Das Landesarbeitsgericht Hannover bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bestehe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur, wenn der Verbleib der Abmahnungen in der Akte zu einer anhaltenden Rechtsbeeinträchtigung führen würde. Dazu sei hier nichts vorgetragen worden. Auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO könne der Anspruch bei Vorliegen einer papierenen Personalakte nicht gestützt werden, weil insofern der Anwendungsbereich nicht eröffnet sei.

(Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2021 – 11 Sa 1180/20)