CDH – der Verband für Handelsvertreter und Selbständige im Vertrieb
Kompetenz für Vertrieb
Die Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e.V. ist der Spitzenverband für Vertriebsunternehmen in Deutschland. Die Mitglieder sind selbständige Unternehmer, die im Vertrieb auf der B2B-Ebene tätig sind – und das in allen Branchen. Unser Know-how für Handelsvertreter reicht von der Interessenvertretung und Rechtsberatung über die Prozesskostenfinanzierung und Vertretungsvermittlung bis hin zu Einkaufsvorteilen und Angeboten zum Erfahrungsaustausch.
Die CDH ein starker Partner für selbständige Vertriebsprofis
Die CDH versteht sich als Dienstleistungszentrum für Vertrieb mit zwei Zielrichtungen:
- Beeinflussung und Mitgestaltung der Rahmenbedingungen für Vertriebsunternehmen.
- Bereitstellung von umfangreichen Beratungs-, Informations- und Serviceleistungen für die Geschäftstätigkeit der Mitgliedsunternehmen.
Die CDH – immer aktuell
Termine, Hinweise auf Veranstaltungen, Neues zu Rahmenabkommen, Interessantes zum Messegeschehen, Urteile des Monats und News rund um die CDH-Organisation und den B2B-Vertrieb
plus
unsere Themenfelder mit Beiträgen über Recht, B2B-Vertrieb, Politik, Verkehr, Gründer und Digitalisierung

Urteil des Monats
Die kostenlos dem Handelsvertreter zu überlassenden erforderlichen Unterlagen
Die Überlassungspflicht des § 86 a Abs.1 HGB betrifft sämtliche Gegenstände, die der Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Erforderliche Unterlagen sind daher diejenigen Gegenstände, deren der Handelsvertreter bedarf, um den Kunden zum Abschluss des Vertrages mit dem Unternehmer zu motivieren. Der Begriff der „Unterlagen“ im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen. Hiervon erfasst werden auch sonstige Sachen, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt, z. B. sonstiges Werbematerial, Musterstücke, Musterkollektion. Die Aufzählung ist schon ausweislich des Wortlauts der Norm nur beispielhaft. Auch EDV Softwareprogramme können im konkreten Einzelfall zu den von der Norm erfassten Unterlagen gehören, wenn die Aufgaben des Handelsvertreters die Verwendung nötig machen und die Überlassung branchenüblich ist. Ist ein EDV-System für die Übermittlung der Preisdaten an den Handelsvertreter erforderlich, muss dieses System dem Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für aus Software und Hardware bestehenden Systemen sowie für spezielle Software für den Zugang zu den für die Vermittlung erforderlichen aktuellen Unternehmensdaten.
Unzulässige Kündigungserschwerung auch bei mittelbaren finanziellen Nachteilen
Eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Handelsvertreters im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB kann nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen. Unter welchen Voraussetzungen die an die Vertragsbeendigung vertraglich geknüpften Nachteile von solchem Gewicht sind, dass eine unzulässige, mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Bei Zweifeln am Auftreten im fremden Namen ist von einem Eigengeschäft auszugehen
Beim Verkauf von Eintrittskarten durch Ticketdienstleister können diese als Makler i. S. v. § 652 BGB bzw. Handelsvertreter i. S. v. § 84 HGB Verträge in fremdem Namen für die jeweiligen Veranstalter abschließen oder in eigenem Namen als Kommissionäre nach §§ 383 ff. HGB auftreten. Ein gesetzliches Leitbild existiert insoweit nicht. Maßgeblich dafür, ob ein Eigen- oder Fremdgeschäft vorliegt, ist das Auftreten des Ticketdienstleisters gegenüber seinen Kunden.
Titel auf Bucheinsicht beinhaltet kein Zutrittsrecht des Handelsvertreters
Das Recht des Handelsvertreters, Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers zu erhalten, ist in einem Titel auf Bucheinsicht nicht auch gleich enthalten. Vielmehr ist der Unternehmer befugt, die Unterlagen auch an einem anderen gut zugänglichen Ort bereitzuhalten. Der Anspruch auf Bucheinsicht gemäß § 87c Abs. 4 HGB erfordert, dass der Handelsvertreter eine Sachlage darlegt und ggf. beweist, nach der für einen unbefangenen Dritten die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges zweifelhaft ist.
Provisionsanspruch für Geschäfte gleicher Art abdingbar
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass von dem dem selbständigen Handelsvertreter durch diese Bestimmung eingeräumten Recht, eine Provision für ein Geschäft zu erhalten, das während des Vertragsverhältnisses mit einem Dritten abgeschlossen wurde, den dieser Handelsvertreter bereits vorher für Geschäfte gleicher Art als Kunden geworben hatte, vertraglich abgewichen werden darf.
Ausgleichsanspruch des Untervertreters gegen den Hauptvertreter
Die Ausgleichszahlung, die der Unternehmer dem Hauptvertreter in dem Umfang gezahlt hat, in dem der Untervertreter Kundschaft geworben hat, kann für den Hauptvertreter einen erheblichen Vorteil darstellen und somit einen eigenen Ausgleichanspruch des Untervertreters gegen den Hauptvertreter begründen. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 Aktenzeichen C – 593/21

CDH News
imm Spring Edition 2023: Gutscheincodes für kostenlose Online-Tickets
CDH-Mitglieder haben die Möglichkeit, vom 04. bis 07.06.2023 die internationale Einrichtungsmesse imm Spring Edition in Köln, die wichtigste internationale Plattform für einzigartige Geschäftschancen, Quelle der Inspiration für die Einrichtungsbranche und Networking-Event für das Who’s who der Einrichtungsszene in Deutschland zu besuchen, ohne Eintritt zahlen zu müssen.
Handelsvertreter in Deutschland – Zahlen – Daten – Fakten 2022
Im regelmäßigen Abstand von 2 Jahren führt die IFH Köln GmbH in Zusammenarbeit mit dem Institut für Handelsvermittlung und Vertrieb CDH e.V. die Erhebung und Auswertung der CDH-Statistik durch. Die Ergebnisse der Erhebung des Jahres 2022 liegen nun vor. Umsatz- und Ergebniszahlen sowie Kostenstrukturdaten beziehen sich auf die Jahre 2020 bis 2022
Neues CDH-Abkommen mit CarFleet24: Neufahrzeuge zu Top-Preisen
Mit CarFleet24 haben wir einen Kooperationspartner gewinnen können, der für fast jeden Fuhrpark professionelle Lösungen anbietet. So auch für CDH-Mitglieder. CarFleet24 vermittelt CDH-Mitgliedern und deren Familienangehörigen und Mitarbeitern Neufahrzeuge zu Sonderkonditionen – direkt vom deutschen Vertragshändler/-partner.