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CDH – Verband für Handelsvertreter und Selbständige im Vertrieb2023-05-08T12:48:34+02:00

CDH – der Verband für Handelsvertreter und Selbständige im Vertrieb

Kompetenz für Vertrieb

Die Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e.V. ist der Spitzenverband für Vertriebsunternehmen in Deutschland. Die Mitglieder sind selbständige Unternehmer, die im Vertrieb auf der B2B-Ebene tätig sind – und das in allen Branchen. Unser Know-how für Handelsvertreter reicht von der Interessenvertretung und Rechtsberatung über die Prozesskostenfinanzierung und Vertretungsvermittlung bis hin zu Einkaufsvorteilen und Angeboten zum Erfahrungsaustausch.

Bereits vorhandene Inhalte zu diesem Thema finden Sie in unserem Themenfeld Digitalisierung!

Die Stimmen unserer Mitglieder – authentisch und persönlich! Für Sie aufgenommen.

Sie sind noch kein Mitglied? Dann ist unsere Landingpage genau das richtige für Sie!

Wir haben Service, Beratung und die richtigen Informationen für Sie! So können Sie sich ganz um das Geschäft kümmern. Neugierig?

Sie wollen neue Märkte erschließen? Und Ihren Vertrieb auslagern? So schaffen Sie den Spagat zwischen geringen Kosten und hoher Effizienz.

Handelsvertreter im B2B – der unbekannte Riese. Mit unserem Know-how und Service erfahren Sie mehr über diesen Vertriebsweg.

Die CDH ein starker Partner für selbständige Vertriebsprofis

Die CDH versteht sich als Dienstleistungszentrum für Vertrieb mit zwei Zielrichtungen:

  • Beeinflussung und Mitgestaltung der Rahmenbedingungen für Vertriebsunternehmen.
  • Bereitstellung von umfangreichen Beratungs-, Informations- und Serviceleistungen für die Geschäftstätigkeit der Mitgliedsunternehmen.

Die CDH – immer aktuell

Termine, Hinweise auf Veranstaltungen, Neues zu Rahmenabkommen, Interessantes zum Messegeschehen, Urteile des Monats und News rund um die CDH-Organisation und den B2B-Vertrieb
plus
unsere Themenfelder mit Beiträgen über Recht, B2B-Vertrieb, Politik, Verkehr, Gründer und Digitalisierung

Urteil des Monats

Die kostenlos dem Handelsvertreter zu überlassenden erforderlichen Unterlagen

Die Überlassungspflicht des § 86 a Abs.1 HGB betrifft sämtliche Gegenstände, die der Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Erforderliche Unterlagen sind daher diejenigen Gegenstände, deren der Handelsvertreter bedarf, um den Kunden zum Abschluss des Vertrages mit dem Unternehmer zu motivieren. Der Begriff der „Unterlagen“ im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen. Hiervon erfasst werden auch sonstige Sachen, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt, z. B. sonstiges Werbematerial, Musterstücke, Musterkollektion. Die Aufzählung ist schon ausweislich des Wortlauts der Norm nur beispielhaft. Auch EDV Softwareprogramme können im konkreten Einzelfall zu den von der Norm erfassten Unterlagen gehören, wenn die Aufgaben des Handelsvertreters die Verwendung nötig machen und die Überlassung branchenüblich ist. Ist ein EDV-System für die Übermittlung der Preisdaten an den Handelsvertreter erforderlich, muss dieses System dem Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für aus Software und Hardware bestehenden Systemen sowie für spezielle Software für den Zugang zu den für die Vermittlung erforderlichen aktuellen Unternehmensdaten.

Von |2023-04-28T10:54:27+02:0028.04.2023|Urteile-Kategorie: |

Unzulässige Kündigungserschwerung auch bei mittelbaren finanziellen Nachteilen

Eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Handelsvertreters im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB kann nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen. Unter welchen Voraussetzungen die an die Vertragsbeendigung vertraglich geknüpften Nachteile von solchem Gewicht sind, dass eine unzulässige, mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Von |2023-03-31T09:13:24+02:0031.03.2023|Urteile-Kategorie: |

Bei Zweifeln am Auftreten im fremden Namen ist von einem Eigengeschäft auszugehen

Beim Verkauf von Eintrittskarten durch Ticketdienstleister können diese als Makler i. S. v. § 652 BGB bzw. Handelsvertreter i. S. v. § 84 HGB Verträge in fremdem Namen für die jeweiligen Veranstalter abschließen oder in eigenem Namen als Kommissionäre nach §§ 383 ff. HGB auftreten. Ein gesetzliches Leitbild existiert insoweit nicht. Maßgeblich dafür, ob ein Eigen- oder Fremdgeschäft vorliegt, ist das Auftreten des Ticketdienstleisters gegenüber seinen Kunden.

Von |2023-02-28T12:03:23+01:0028.02.2023|Urteile-Kategorie: |

Titel auf Bucheinsicht beinhaltet kein Zutrittsrecht des Handelsvertreters

Das Recht des Handelsvertreters, Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers zu erhalten, ist in einem Titel auf Bucheinsicht nicht auch gleich enthalten. Vielmehr ist der Unternehmer befugt, die Unterlagen auch an einem anderen gut zugänglichen Ort bereitzuhalten. Der Anspruch auf Bucheinsicht gemäß § 87c Abs. 4 HGB erfordert, dass der Handelsvertreter eine Sachlage darlegt und ggf. beweist, nach der für einen unbefangenen Dritten die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges zweifelhaft ist.

Von |2023-02-03T11:41:38+01:0003.02.2023|Urteile-Kategorie: |

Provisionsanspruch für Geschäfte gleicher Art abdingbar

Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass von dem dem selbständigen Handelsvertreter durch diese Bestimmung eingeräumten Recht, eine Provision für ein Geschäft zu erhalten, das während des Vertragsverhältnisses mit einem Dritten abgeschlossen wurde, den dieser Handelsvertreter bereits vorher für Geschäfte gleicher Art als Kunden geworben hatte, vertraglich abgewichen werden darf. 

Von |2022-12-06T13:05:37+01:0006.12.2022|Urteile-Kategorie: |

Ausgleichsanspruch des Untervertreters gegen den Hauptvertreter

Die Ausgleichszahlung, die der Unternehmer dem Hauptvertreter in dem Umfang gezahlt hat, in dem der Untervertreter Kundschaft geworben hat, kann für den Hauptvertreter einen erheblichen Vorteil darstellen und somit einen eigenen Ausgleichanspruch des Untervertreters gegen den Hauptvertreter begründen. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 Aktenzeichen C – 593/21

Von |2022-11-03T17:29:44+01:0003.11.2022|Urteile-Kategorie: |

CDH News

imm Spring Edition 2023: Gutscheincodes für kostenlose Online-Tickets

CDH-Mitglieder haben die Möglichkeit, vom 04. bis 07.06.2023 die internationale Einrichtungsmesse imm Spring Edition in Köln, die wichtigste internationale Plattform für einzigartige Geschäftschancen, Quelle der Inspiration für die Einrichtungsbranche und Networking-Event für das Who’s who der Einrichtungsszene in Deutschland zu besuchen, ohne Eintritt zahlen zu müssen.

2023-03-24T09:48:32+01:0024.03.2023|

Die CDH ist Stimme für Handelsvertreter und Selbständige im Vertrieb

Wir vertreten die Interessen von fast 34.000 Vertriebsunternehmen aller Branchen in Deutschland.
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