Ein Autofahrer ignorierte eine Geschwindigkeitsbeschränkung, die wegen einer Gefahrenstelle angeordnet war, und wurde geblitzt. Das OLG Brandenburg hatte zu entscheiden, ob der Fahrer vorsätzlich gehandelt hat oder sich über das Fortbestehen der Gefahrenstelle geirrt hat. MEHR
Der Autofahrer war auf der Autobahn zu schnell unterwegs. Die Geschwindigkeit war durch einen Geschwindigkeitstrichter auf 100 km/h reduziert worden. Die Beschilderung war beidseitig angebracht. Es war eine Kombination aus dem Gefahrzeichen 112 (unebene Fahrbahn) und Zeichen 274 (Geschwindigkeitsbeschränkung). Wie weit diese Einschränkung galt, war nicht ausgeschildert.
Der Autofahrer fuhr mindestens 35 km/h zu schnell. Weil er keine Schäden an der Fahrbahn mehr feststellen konnte und auch andere Verkehrsteilnehmer wieder schneller fuhren, hatte er vor der Messstelle bewusst von 100 auf 135 km/h beschleunigt. Der Autofahrer ging davon aus, die Geschwindigkeitsbeschränkung gelte nicht mehr, die Gefahr von Fahrbahnaufwölbungen bestand aber an der Stelle nach wie vor.
Das Amtsgericht Cottbus wertete das Verhalten des Betroffenen als Vorsatz. Es verhängte wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 240 Euro. Der Autofahrer legte Rechtsmittel ein.
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg kippte die Entscheidung des Amtsgerichts mit Urteil vom 17.11.2022 (Az.: 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22). Es setzte gegen den Autofahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 120 Euro fest. Begründung: Der Autofahrer habe sich zwar bewusst dazu entschieden, auf 135 km/h zu beschleunigen. Er habe sich dabei aber nicht über die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung an sich geirrt, sondern darüber, dass die Gefahrenstelle vorbei sei.
An der Stelle, an der er geblitzt wurde, habe die Gefahr aber noch bestanden. Das Gericht führte aus, der Autofahrer habe die Örtlichkeit falsch eingeschätzt. Er habe fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt. Der Autofahrer hatte geltend gemacht, dass an der Stelle, an der er geblitzt worden sei, keine Unebenheiten mehr festzustellen gewesen seien.