Die CDH hatte sich bereits in zwei Stellungnahmen und im Rahmen eines Workshops der EU-Kommission für die Aufrechterhaltung des sogenannten kartellrechtlichen Handelsvertreterprivilegs eingesetzt, welches Handelsvertreterverhältnisse grundsätzlich vom Kartellverbot ausnimmt. Hintergrund ist, dass die europäische Vertikal-GVO, die in ihren Leitlinien diese Ausnahme der Handelsvertreter vom Kartellverbot vorsieht, im Jahr 2022 ausläuft und neu gestaltet wird.
Nunmehr hat die Kommission eine Folgenabschätzung zur Konsultation der Vertikal-GVO veröffentlicht, in der diese unter anderem mögliche Regelungen zu Online-Plattformen, wie etwa Amazon, Ebay oder Booking.com, einführen möchte. Dabei wird vielfach diskutiert, dass es sich bei solchen Online-Vermittlungsplattformen um Handelsvertreter handelt.
Die CDH hat sich entschieden gegen die Einordnung von Online-Vermittlern als Handelsvertreter positioniert. Die teilweise bereits mächtigen Plattformen könnten sich so auf die kartellrechtlichen Privilegien von Handelsvertretern berufen und Ihre Marktmacht noch mehr ausbauen. Bereits das faktische Kräfte- und Machtverhältnis (z.B. marktmächtige Online-Plattform und „kleiner“ Anbieter) spiegeln nicht das typische Handelsvertreterverhältnis wieder, in dem der Handelsvertreter in der Regel die „kleinere“ und in bestimmten Grenzen weisungsgebundene Vertragspartei ist. Auch sprechen weitere, handelsvertreterrechtliche Vorschriften, wie etwa der Ausgleichsanspruch oder die Kontrollrechte (z.B. Buchauszug) gegen die Annahme, Online-Plattformen könnten Handelsvertreter der jeweiligen Anbieter sein.
Die Stellungnahme der CDH mit weiteren Gegenargumenten finden Sie hier