Zum 31.12.2020 verjähren Forderungen aus dem Jahr 2017. Vor Jahresablauf sollten Handelsvertreter ihre Forderungen, insbesondere Provisions- und Ausgleichsansprüche, auf eine mögliche Verjährung überprüfen. Anderenfalls droht der Verlust der Forderungen.
Die Verjährung von Provisions- und Ausgleichsansprüchen des Handelsvertreters aus einem Handelsvertretervertrag richtet sich mangels sondergesetzlicher Regelung nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), geregelt in den §§ 194 ff. BGB. Hier ist zu unterscheiden zwischen der Dreijahresfrist, die abhängig von der Kenntnis des fälligen Anspruchs durch den Handelsvertreter ist, und der Zehnjahresfrist, die unabhängig von der Kenntnis des fälligen Anspruchs läuft.
Dreijahresfrist
Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und fällig geworden ist und der Handelsvertreter Kenntnis von allen Umständen erlangt hat, die den Anspruch begründen. Vorsicht: Die Verjährungsfrist beginnt auch zu laufen, wenn der Handelsvertreter grob fahrlässig die anspruchsbegründenden Umstände nicht erkennt, sich ihm diese Tatsachen also geradezu aufdrängen, er sie aber nicht erkennt.
Der Provisionsanspruch entsteht, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat, er wird fällig am letzten Tag des Monats, in dem der Anspruch abzurechnen ist, d.h. monatlich nach § 87c Abs. 1 HGB, sofern im Handelsvertretervertrag keine anderweitige Regelung besteht. Der Ausgleichsanspruch entsteht und ist fällig mit der Beendigung des Handelsvertretervertrags.
Zehnjahresfrist
Da die Dreijahresfrist unter anderem auch abhängig von der Kenntnis des Handelsvertreters ist, normiert § 199 Abs. 4 BGB zusätzlich zu dieser Dreijahresfrist eine zehnjährige kenntnisunabhängige absolute Höchstfrist für die Verjährung von Provisions- und Ausgleichsansprüchen als eine Art „Deckelung“. So soll verhindert werden, dass mangels Kenntnis des Handelsvertreters von anspruchsbegründenden Umständen ein Provisions- oder Ausgleichsanspruch nie verjähren kann.
Nach dieser Zehnjahresfrist verjähren Ansprüche unabhängig von der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände durch den Handelsvertreter spätestens zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit. Hier beginnt die Verjährungsfrist – anders als bei der Dreijahresfrist – allerdings nicht am Ende des Jahres zu laufen, sondern am konkreten Fälligkeitsdatum.
Vorsicht: Abweichende Vereinbarungen zur Verkürzung der Verjährung in den Grenzen des § 202 BGB und der §§ 305ff BGB bei allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zulässig.
In Zweifelsfällen, insbesondere auch hinsichtlich der Verjährung von Kontrollrechten (z.B. Buchauszug), sollten CDH-Mitglieder ihren CDH-Landesverband zu Rate ziehen. Weitergehende Informationen enthält das Merkblatt „Verjährung von Provisions- und Ausgleichsansprüchen sowie aus Kontrollrechten.“