Für den Monat Januar 2021 wird die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen ausgesetzt, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (sog. November- und Dezemberhilfen) haben. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Antrag auf Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 gestellt wurde. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, wird die Insolvenzantragspflicht ebenfalls ausgesetzt. Die Insolvenzantragspflicht ist jedoch nicht ausgesetzt, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.

Die Aussetzung wird zum Schutz der betroffenen Geschäftsleiter, Unternehmen und deren Gläubiger und Geschäftspartner – wie auch bereits die vorherige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – durch weitere Maßnahmen flankiert:

  • Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht haften Geschäftsleiter nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
  • Die Kreditgewährung an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen ist während der Aussetzung nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  • Zudem sind während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner nur eingeschränkt anfechtbar.

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