Der Bundestag hat am 28.1.2021 den Entwurf von CDU/CSU und SPD zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 (BT-Drucks. 19/25795) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 19/26245) in 2./3. Lesung beschlossen. Mit dem Gesetz sollen u.a. die Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige für den VZ 2019 verlängert sowie die Insolvenzantragspflicht länger ausgesetzt werden.
Verlängerung der Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige für den VZ 2019
Mit dem Gesetz soll die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist nach § 149 Absatz 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate bis zum 31.8.2021 verlängert werden, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Absatz 4 AO ergangen ist. Gleichzeitig soll die – regulär 15-monatige – zinsfreie Karenzzeit des § 233a Absatz 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert werden (geplanter neuer Beginn des Zinslaufs: 1.10.2021). Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.
Ferner soll die im Gesetzentwurf vorgesehene Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen (vgl. § 149 Absatz 3 AO) im Grundsatz auch auf beratene Land- und Forstwirte erstreckt werden, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (§49 Absatz 2 Satz 2 AO1). Hier ist eine Verlängerung der Erklärungsfrist um fünf Monate vom 31.7.2021 auf den 31.12.2021 vorgesehen. Auf Grund der fünfmonatigen Verlängerung der Erklärungsfrist soll auch die 23-monatige zinsfreie Karenzzeit des § 233a Absatz 2 Satz 2 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um fünf Monate auf den 1.5.2022 verschoben werden . Dies soll gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen betreffen.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Darüber hinaus ist geplant, auch das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz zu ändern. Damit soll die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 für Unternehmen ausgesetzt werden, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1.11.2020 bis zum 28.2.2021 gestellt sind.
Soweit in diesem Zeitraum aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technische Gründe, noch keine Anträge gestellt werden konnten, soll die Insolvenzantragspflicht auch für Unternehmen ausgesetzt werden, welche nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen sollen solche Fälle bleiben , in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.
Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen
Verlängert werden soll auch der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes sollen die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28.2.2021 gewährt worden sind, als nicht gläubigerbenachteiligend gelten. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist. Mit einer Stundung geht regelmäßig auch eine Vereinbarung über Ratenzahlung einher, die über einen längeren Zeitraum gewährt und ebenfalls von der Regelung umfasst wird.
Hinweis:
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, die als wahrscheinlich gilt. Nächster Sitzungstermin dort ist der 12.2.2021