Wer mit dem Handy zwischen Ohr und Schulter am Steuer erwischt wird, muss mit einem Bußgeld rechnen, weil auch diese Art der Nutzung eines Mobiltelefons gegen § 23 Abs. 1a StVO verstößt. Das hat das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 4.12.2020 unter dem Az. III-1 RBs 347/20 klargestellt.
Das Gericht hatte sich mit der Frage beschäftigt, ob das Handy zwischen Ohr und Schulter am Steuer ein „Halten“ und „Benutzen“ im Sinne von § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO darstellt und deshalb mit einem Bußgeld geahndet werden darf.
Es stellte fest, dass das „Halten“ eines Gegenstands nicht voraussetzt, dass der Betroffene dabei seine Hände benutzt.
Zweck der StVO ist die Gefahrenabwehr im Straßenverkehr durch Festlegung bestimmter Verhaltensregeln. Wer mit seinem Handy zwischen Ohr und Schulter am Steuer sitzt, begründet damit erhebliche Gefahren. Denn das Telefon könnte herunterfallen und den Fahrer zu reflexhaften Handlungen verleiten.
Ein Fahrer, der sein Handy während der Fahrt zwischen Ohr und Schulter geklemmt hat, will verhindern, dass es herunterfällt und wird schon deshalb einen wesentlichen Teil seiner Aufmerksamkeit auf sein Telefon und nicht aufs Verkehrsgeschehen lenken.