Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat kürzlich die fachliche Weisung „Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021“ veröffentlicht. Sie enthält u.a. Regelungen zur Einbringung von Erholungsurlaub und zur Behandlung von Sonderzahlungen. Darüber hinaus wurden die aktuellen Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) publiziert.
In der betreffenden Weisung werden einige untergesetzliche Verfahrensvereinfachungen des Jahres 2020 zum Kurzarbeitergeld (Kug) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und weitere Regelungen getroffen.
Im Wesentlichen beinhaltet sie folgende Regelungen:
- Die mit Weisung vom 30. März 2020 getroffenen Verfahrensvereinfachungen werden ab dem 1. Januar 2021 teilweise aufgehoben. Der Kurzantrag kann bis zum 31. Dezember 2021 weiterverwendet werden. Sofern zusätzlich die Förderung nach § 106a SGB III (Qualifizierung während Kurzarbeit) beantragt wird, kann der Kurzantrag nicht genutzt werden.
- Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann für Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen nur bestehen, wenn die betreffenden Beschäftigten an diesen Tagen gearbeitet hätten. Hinsichtlich der möglichen Branchen wird auf § 10 ArbZG verwiesen. Die vorgesehene Diensteinteilung ist nachzuvollziehen, beispielsweise anhand von Dienst- oder Einsatzplänen.
- Zur nachträglichen Antragstellung für Kurzarbeitergeld gilt: In der Regel wird gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erstellt und an die BA übermittelt. Diese Anträge können vor Ablauf des Monats ohne weitere Erklärungen des Arbeitgebers entgegengenommen werden. Sofern sich in diesen Fällen bis Monatsende noch Änderungen ergeben, ist der Leistungsantrag mit einem Korrekturantrag mit der nächsten Entgeltabrechnung vom Arbeitgeber zu korrigieren und bei der BA einzureichen.
Zur Mitteilung von leistungsrelevanten Änderungen ist der Arbeitgeber nach § 60 SGB I verpflichtet. Sofern hierzu Verstöße festgestellt werden, ist das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit zu prüfen. Nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III können erbrachte Leistungen aufgrund der vorläufigen Entscheidung mit eingehenden Korrekturanträgen verrechnet werden.
- Der Verzicht auf die Ausstellung von Bescheinigungen für den erhöhten Leistungssatz wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die entsprechenden Nachweise hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber vorzulegen. Die Nachweise sind durch den Betrieb für eine spätere Prüfung aufzubewahren.
- Mögliche Grenzschließungen innerhalb der EU, die von den Nachbarländern vorgenommen werden, sind in Hinblick auf Grenzgänger so zu bewerten, als wäre diese Maßnahme in Deutschland eingetreten. Da bei vergleichbaren inländischen Sachverhalten Kurzarbeit und Quarantänemaßnahme zeitgleich vorliegen können (vgl. § 56 Abs. 9 IfSG), können Beschäftigte, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Kug haben. Anders als bei innerdeutschen Sachverhalten ist hier unerheblich, ob erst die Kurzarbeit oder erst die Quarantänemaßnahme vorlagen.
Um zu vermeiden, dass gleichzeitig Kug und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, ist gegenüber der BA zu versichern, dass die Betroffenen seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen.
- Nach einer bis zum Ende dieses Jahres befristeten Sonderregelung hat die BA Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, dann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt, wenn sie, statt einmalig ausgezahlt zu werden, gezwölftelt und monatlich ausgezahlt Diese Sonderregelung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
- Nach einer bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Sonderregelung, hatte die BA davon abgesehen die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Diese Sonderregelung ist nicht verlängert worden. Der nicht verplante Urlaub aus dem Urlaubsjahr ist damit grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen.
Zum Umgang mit Resturlaub aus 2020 sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
a) Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist möglich: Sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben (die zu verfallen drohen), den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen vor.
b) Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund oder wegen Fehlens einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist nicht möglich: Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.
Ab dem 01.01.2021 ist nicht verplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr 2021 zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder einzufordern Dabei gilt immer, dass vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen dürfen.
In diesem Zusammenhang wurde das FAQ-Papier der BA für die Beratung zur Antragstellung und Berechnung von Kurzarbeitergeld (Stand 22.12.2020) aktualisiert und ist nachstehend abrufbar:
Darüber hinaus wurden die aktuellen Tabellen mit den pauschalierten Nettoentgelten für das Kurzarbeitergeld veröffentlicht. Die Tabellen für 2021 sind auf dieser Website im unteren Bereich zu finden: