Die Europäische Kommission hat im vergangenen Februar einen Entwurf für einen sog. Angemessenheitsbeschluss veröffentlicht, durch den festgestellt werden soll, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften Großbritanniens mit denen der EU vergleichbar sind und somit weiterhin ein ungehinderter Datenaustausch zwischen der EU und Großbritannien stattfinden kann.
Mit dem Austritt aus der Europäischen Union wurde das Vereinigte Königreich bezüglich des Datenaustausches zum Drittland. Personenbezogene Daten aus der EU dürfen aber nur dann in ein Drittland exportiert werden, wenn im Zielland ein vergleichbares Datenschutzniveau wie in der EU vorliegt.
Bis Ende April kann der Datenverkehr zwischen der EU und Großbritannien noch unter unveränderten Bedingungen weiter fließen. Diese Übergangsfrist kann dann noch einmal um zwei Monate verlängert werden. Diese Übergangsregelung gibt betroffenen Unternehmen Zeit, um sich für einen etwaigen Datenverkehr ins Vereinigte Königreich abzusichern. Für die Zeit danach sind jedoch klare Regelungen erforderlich, um Unternehmen Rechtssicherheit zu geben.
Die Europäische Kommission teilte nunmehr am 19. Februar 2021 mit, ein Verfahren zur Annahme ihrer Angemessenheitsfeststellung für das Vereinigte Königreich eingeleitet zu haben. Zusätzlich unterrichtete die Kommission über die nächsten Schritte und veröffentlichte den Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses.
Ein Angemessenheitsbeschluss ist ein Beschluss der Europäischen Kommission, in dem festlegt wird, dass ein Drittland mit seinen inländischen Rechtsvorschriften oder internationalen Verpflichtungen für personenbezogene Daten ein vergleichbares Schutzniveau bietet wie die EU. Entsprechend können personenbezogene Daten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), also den 28 EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Liechtenstein und Island, sicher in das betreffende Drittland übermittelt werden, ohne dass weitere Garantien oder Genehmigungen erforderlich wären.
Im nächsten Schritt wird der Europäische Datenschutzausschuss eine Stellungnahme abgeben. Auch die Mitgliedstaaten müssen noch ihre Zustimmung geben. Anschließend könnte die Europäische Kommission die endgültigen Angemessenheitsbeschlüsse zum Vereinigten Königreich annehmen. Zu beachten ist, dass der Angemessenheitsbeschluss vom EuGH überprüft und kassiert werden kann.