Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte bereits im vergangenen in letzter Instanz einen Beschluss zur Benutzung von fest montierten Touchscreens während der Fahrt gefällt, das weitreichende Auswirkungen auf die Gestaltung von Fahrzeug-Innenräumen haben könnte.
Im August 2019 verurteilte das Amtsgericht Karlsruhe einen Tesla-Fahrer zu einem Fahrverbot, weil dieser während der Fahrt den Touchscreen seines Tesla bediente und in der Folge einen Unfall verursachte. Der Mann war im März vergangenen Jahres abends von einer Bundesstraße abgekommen, in eine Böschung und anschließend gegen mehrere Bäume gefahren. Nach Auffassung des Gerichts geschah dies, weil er „den fest neben dem Lenkrad über der Mittelkonsole des Fahrzeugs installierten Berührungsbildschirm (Touchscreen) benutzt (hat), um so die Intervalle des bereits wegen starken Regens eingeschalteten Scheibenwischers einzustellen. Aufgrund nicht angepasster Blickzuwendung auf den Bildschirm und der damit verbundenen Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen kam der Betroffene bei regennasser Fahrbahn und starkem Regen jedoch von der Fahrbahn nach rechts ab“.
Der Fahrer versuchte also keineswegs einen zum Regenschauer passenden Song einzustellen, sondern eine sicherheitstechnisch notwendige Bedienhandlung vorzunehmen. Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte den Fahrer jedoch wegen „vorschriftwidrigen Benutzens eines elektronischen Gerätes nach § 23 Abs.1a StVO“ zu einer Geldbuße von 200 Euro und einem Monat Fahrverbot. Da der Fahrer nicht bereit war, dieses Urteil zu akzeptieren, landete der Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Unter dem Aktenzeichen 1 Rb 36 Ss 832/19 wurde das Urteil des Amtsgerichts vom OLG Karlsruhe bestätigt und dadurch rechtskräftig.
Im Leitsatz des Beschlusses heißt es: „Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt. Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist“.
Das Dilemma des Tesla-Fahrers – er hatte gar keine andere Möglichkeit, die Intervalle des Scheibenwischers während der Fahrt anders einzustellen. Sein Stromer verfügt zwar über einen Hebel am Lenkstock, hier lässt sich der Scheibenwischer aber lediglich ein- und ausschalten, nicht jedoch sein Intervall einstellen.