Das Bundeskabinett hat am 13.4.2021 ein 22-Punkte-Paket für Bürokratieerleichterungen beschlossen, um Wirtschaft, Unternehmen, staatliche Stellen und Bürgerinnen und Bürger noch weiter von Bürokratie zu entlasten.

Folgende Änderungen sind vorgesehen:

  • Das Statusfeststellungsverfahrenfür Selbstständige soll vereinfacht werden und zwischen den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung widerspruchsfrei ausgestaltet werden. Es wird angestrebt, die Verfahrensdauer zu verkürzen und das Verfahren transparenter zu gestalten.
  • Steuerpflichtige sollen künftig eine verbindliche Auskunftzu steuerlichen Sachverhalten innerhalb von drei Monaten erhalten.
  • Künftig sollen Betriebsprüfungendurch die Finanzbehörden zeitnah gewährleistet werden. Durch die stärkere Nutzung kooperativer Betriebsprüfungen soll es ermöglicht werden, dass Betriebsprüfungen zeitnah, zügiger und mit kleinstmöglichem Aufwand für alle Beteiligten erfolgen können.
  • Mit der Erhöhung der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung auf 600.000 € zum 1.1.2020wurde nicht nur für mehr Liquidität in Kleinunternehmen, sondern auch für einen Gleichlauf mit den Buchführungsgrenzen der Abgabenordnung gesorgt. Allerdings gibt es immer noch Unterschiede bei den Berechnungsmethoden dieser Grenzwerte. Die Berechnungsmethoden werden angeglichen, indem zukünftig in § 141 Abs. 1 AO auf die Berechnung in § 19 Abs. 3 UStG verwiesen wird. § 20 UStG wird in die Prüfung einbezogen.
  • Bisher ist eine Bestätigung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummernur über ein Antragsformular beim BZSt möglich. Eine erleichterte Abfragemöglichkeit wird gemeinsam mit den Ländern geprüft und im ersten Halbjahr 2021 entscheiden.
  • Die Regelung zur umsatzsteuerlichen Organschaftist immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Daher möchte die Bundesregierung nach Abschluss der Vorarbeiten der Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf deren Grundlage ein Antragsverfahren einführen, wonach eine umsatzsteuerliche Organschaft möglichst nur auf Antrag und durch eine entsprechende Bestätigung der Finanzverwaltung über das Vorliegen der rechtlichen Kriterien entstehen kann.
  • Die Umlageverfahren U1 und U2federn finanzielle Belastungen von Arbeitgebern aus der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Mutterschaft ihrer Arbeitnehmer ab. Beim U1- und U2-Verfahren werden die Beitragssätze zum Umlageverfahren (Umlagesätze) kassenindividuell abhängig davon festgelegt, welche Risiken die einzelnen Krankenkassen in welcher jährlichen Höhe abzusichern haben. Der Umlagesatz für den Arbeitgeber richtet sich dabei danach, bei welcher Krankenkasse seine Arbeitnehmer versichert sind. Die Höhe der Erstattung variiert im U1-Verfahren kassenindividuell von 40 bis 80 % des fortgezahlten Arbeitsentgelts. Der Umlagesatz orientiert sich dann daran, welchen Erstattungssatz der Arbeitgeber gewählt hat. Beim U2-Verfahren beträgt der Erstattungssatz immer 100 %. Das heutige Verfahren führt zu einer unterschiedlichen Kostenbelastung insbesondere der kleinen Arbeitgeber im U1-Verfahren für gleichartige Leistungen. Es soll geprüft werden, ob und inwiefern die gesetzlichen Rahmenbedingungen bei den Umlageverfahren nach dem AAG so weiterentwickelt werden können, dass die Beitrags- und Erstattungssätze kassenweit vereinheitlicht werden.

Das Maßnahmenpaket finden Sie hier