Bereits am 31. Mai 2021 wurde das Vierte Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Daraus ergeben sich ab dem 1. Januar 2022 zusätzliche Änderungen für kurzfristige Minijobs.
In der Meldung für den kurzfristigen Minijob ist vom Arbeitgeber anzugeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Wie genau die Angabe der Art der Krankenversicherung bei der Meldung zur Minijob-Zentrale ausgestaltet sein wird, werden die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu gegebener Zeit in den Gemeinsamen Grundsätzen zum Meldeverfahren festlegen. Wir halten Sie über unsere gewohnten Kanäle auf dem Laufenden.
Darüber hinaus wird es noch eine weitere Änderung bei den kurzfristigen Minijobs geben: Ab dem Jahr 2022 sollen Arbeitgeber, die einen kurzfristigen Minijobber melden, eine unverzügliche Rückmeldung von der Minijob-Zentrale erhalten, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Aushilfe weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben. Diese Rückmeldung erfolgt auf elektronischem Weg in Form eines Datensatzes. Auch dazu werden sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung noch abstimmen. Wir werden Sie auch hierüber über unsere gewohnten Kanäle zu gegebener Zeit noch ausführlicher informieren.