Zum 1. Januar 2022 führt die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) die Erhebung von Beitragsvorschüssen ein. Sie folgt damit der Praxis der meisten Berufsgenossenschaften.

Das führt einmalig zu folgendem Sachverhalt: Der im Frühjahr 2022 für das Umlagejahr 2021 berechnete Beitrag dient nur als Grundlage für die Festsetzung des Beitragsvorschusses für das Beitragsjahr 2022. Zu zahlen sind dann nur die angeforderten Vorschüsse. Diese werden im Frühjahr des folgenden Jahres (2023) bei der konkreten Beitragsberechnung für 2022 angerechnet. Gleichzeit wird für 2023 dann ein neuer Vorschuss berechnet.

Damit die Unternehmen, deren Mitglieder in der VBG gesetzlich unfallversichert sind, durch den Beitragsvorschuss für 2022 keine Doppelzahlung leisten müssen, verzichtet die VBG einmalig auf den Beitrag für 2021. Das wurde der CDH auf Nachfrage bei der VBG ausdrücklich bestätigt. Über die gesamte Lebensdauer des Unternehmens sparen die Firmen somit den Jahresbeitrag für 2021, wenn auch erst am Ende ihrer Existenz.

Der Beitragsvorschuss wird für Unternehmen mit einem Jahresbeitrag bzw. errechneten Beitragsvorschuss von weniger als 5.000 Euro, wie bisher der Beitrag für das Vorjahr, am 15. Mai fällig.

Unternehmen die 5.000 Euro oder mehr zu zahlen haben, profitieren ab dem kommenden Jahr zusätzlich davon, dass sich diese Zahlung auf vier Abschlagszahlungen verteilt, die jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig werden.

Detaillierte Informationen zu den Beitragsvorschüssen finden Sie hier.

 

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