Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erläutert in einem Schreiben vom 5. November 2021 anhand von Beispielen ausführlich zahlreiche Fragen zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten.
Durch das „JStG 2018“, das „JStG 2019“ sowie das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ wurden die in § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge fortentwickelt und der Anwendungszeitraum der Regelungen verlängert. Das BMF geht in seinem 15-seitigen Schreiben (BMF, Schreiben v. 5.11.2021 – IV C 6 – S 2177/19/10004 :008) anhand von zahlreichen Beispielen auf die folgenden Punkte näher ein:
- Sachlicher Anwendungsbereich
- Elektrofahrzeuge
- Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
- Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge
- Emission und Reichweite
- Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der 1 %-Regelung
- Ermittlung des maßgebenden Listenpreises
- Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sogenannte Kostendeckelung)
- Individuelle Ermittlung des privaten Nutzungswerts
- Pauschaler Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgaben
- Anwendungsregelungen
Das Schreiben haben wir bereits in unsere Infothek Steuer auf den Webseiten der CDH eingestellt.