Zum Ende des Jahres hin sollten Handelsvertreter stets prüfen, ob Ihnen noch Ansprüche zustehen, die vom Vertragspartner noch nicht erfüllt wurden. Dies betrifft vor allem mögliche Provisionsansprüche, deren Auszahlung noch aussteht. Denn es droht die Verjährung! Gilt im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Vertragsverhältnisses die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren, verjähren mit Ablauf des 31.12.2021 alle Ansprüche aus dem Jahr 2018. In den Rechtsordnungen vieler anderer EU-Staaten gelten andere Fristen.
Details zur Rechtslage in Deutschland
Die Verjährung von Provisions- und Ausgleichsansprüchen des Handelsvertreters aus einem Handelsvertretervertrag richtet sich nach deutschem Recht nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften in den §§ 194 ff. BGB.
Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und fällig geworden ist und der Handelsvertreter Kenntnis von allen Umständen erlangt hat, die den Anspruch begründen oder wenn er grob fahrlässig die anspruchsbegründenden Umstände nicht erkennt, sich ihm diese Tatsachen aber aufdrängen müssten.
Nach maximal zehn Jahren verjähren Ansprüche unabhängig von der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Hier beginnt die Verjährungsfrist – im Gegensatz zur Dreijahresfrist – jedoch nicht am Ende des Jahres zu laufen, sondern am konkreten Fälligkeitsdatum.
Abweichende Vereinbarungen zur Verkürzung der Verjährung sind in den Grenzen des § 202 BGB und der §§ 305ff BGB bei allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig.
Unterschiede in den EU-Staaten
Die Verjährungsfristen in den weiteren EU-Ländern variieren zwischen einem und zwanzig Jahren. Teilweise wird zwischen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen (z.B. Vergütung/Provision) und anderen (einmaligen) Ansprüchen (z.B. Schadensersatz oder Ausgleichsanspruch) unterschieden.
Die Länder Finnland, Österreich, Polen, Slowenien, Spanien und Bulgarien kennen ebenfalls die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (in Bulgarien jedenfalls hinsichtlich der Vergütung). Länder wie Estland und die Slowakei kennen eine Verjährungsfrist von vier Jahren (Estland hinsichtlich Vergütungsansprüchen). Die regelmäßige Verjährungsfrist in Belgien, Griechenland, Italien, Kroatien, den Niederlanden, der Schweiz, der Türkei und Ungarn beträgt fünf Jahre. Nach britischem Recht verjähren die Ansprüche des Handelsvertreters weiterhin und trotz des EU-Austritts nach sechs Jahren. Während die regelmäßige Verjährungsfrist in Luxemburg zehn Jahre beträgt, kennt das portugiesische Recht die längste Verjährungsfrist von zwanzig Jahren. Hinsichtlich der Verjährungsfristen dieser unterschiedlichen Länder muss jedoch beachtet werden, dass sich im Einzelfall je nach Anspruch (Provision, Ausgleich, Buchauszug etc.) eine andere Frist ergeben kann und diese deswegen immer im konkreten Fall geprüft werden muss.
Vor Ablauf des Jahres sollten Handelsvertreter also Ihre Ansprüche sowie Zahlungseingänge überprüfen. Bei der Frage, ob überhaupt Ansprüche bestehen, steht die CDH ihren Mitgliedern beratend zur Seite.
Weitere Unterschiede im Handelsvertreterrecht der EU-Mitgliedstaaten, Großbritanniens, Norwegens, der Schweiz und der Türkei erfahren Interessierte in der neu erschienen CDH-Broschüre „DIE HANDELSVERTRETERGESETZE der 27 EU-Mitgliedstaaten, Großbritanniens, Norwegens, der Schweiz und der Türkei – mit Expertenkommentaren“.
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Das Wichtigste in Kürze:
- Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach deutschem Recht drei Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Ansonsten tritt eine Verjährung nach spätestens zehn Jahren ein.
- Die Parteien eines Handelsvertretervertrages können nach deutschem Recht in gewissen Grenzen vertraglich von den gesetzlichen Verjährungsfristen abweichen.
- Die regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfristen der weiteren EU-Staaten reichen von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren.
Die Beratung im Vertriebsrecht, insbesondere auch eine Überprüfung Ihrer Handelsvertreterverträge ist eine der wesentlichen Leistungen der CDH Organisation für Mitglieder.
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