Die Bundesregierung hatte bereits am 28. September 2022 die Steuerbefreiung von freiwillig gezahlten Inflationsausgleichssonderzahlungen durch Arbeitgeber von bis zu 3.000 € beschlossen. Am 7. Oktober 2022 hat der Bundesrat dem betreffenden Gesetzentwurf nun zugestimmt.
Eingefügt wurde die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 c EStG (neu) in den Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, welcher vom Bundestag bereits in 2./3. Lesung am 30. September 2022 beschlossen worden ist.
Der Neuregelung zufolge werden Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren können als sog. Inflationsausgleichsprämie. Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der unabhängig davon gilt, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden.
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird zudem sichergestellt, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.
Die Neuregelung wird für Arbeitgeberleistungen gelten, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.