Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die betreffende natürliche Person ist. So hat kürzlich das Bundessozialgericht in mehreren Verfahren entschieden.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat kürzlich in mehreren Verfahren entschieden, dass wenn sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung darstellt, auch wenn für die Tätigkeit nur ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft besteht – deren alleiniger Geschäftsführer bzw. Gesellschafter die betreffende natürliche Person ist, dennoch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt (Urteile vom 20. Juli 2023 – B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R). In den betreffenden Verfahren waren die natürlichen Personen alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (UG und GmbH). Mit diesen Kapitalgesellschaften schlossen Dritte Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. In zwei Verfahren ging es um Pflegedienstleistungen im stationären Bereich eines Krankenhauses, im dritten Fall um eine beratende Tätigkeit. Tatsächlich erbracht wurden die Tätigkeiten ausschließlich von den natürlichen Personen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in allen Fällen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest.

Die hiergegen von den Betroffenen gerichteten Revisionen hatten keinen Erfolg. Das BSG führte hierzu insbesondere aus:

  • Wie in anderen Statusverfahren auch entscheiden die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung über das Vorliegen von Beschäftigung.
  • Daran ändert der Umstand nichts, dass Verträge nur zwischen den Auftraggebern und den Kapitalgesellschaften geschlossen wurden.
  • Die Abgrenzung richtet sich vielmehr nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge.