Zum Jahresbeginn informiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) über die mit dem Jahreswechsel bereits in Kraft getretenen Steueränderungen für Arbeitnehmer, für die Wirtschaft und für Eltern.
Für Arbeitnehmer
Höherer Grundfreibetrag und Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags
Der Grundfreibetrag wird erhöht: Für 2024 wird gegenüber 2023 eine Anhebung um 696 € auf 11.604 € vorgenommen. Ein höherer Grundfreibetrag führt bei Arbeitnehmern grundsätzlich auch zu einer geringeren Lohnsteuer. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an die des Grundfreibetrags angelehnt ist, wird ebenfalls angehoben.
Höhere Freigrenze beim Solidaritätszuschlag
Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die ab dem Jahr 2021 auf 16.956 € bei Einzelveranlagung beziehungsweise 33.912 € bei Zusammenveranlagung angehobene Freigrenze wurde für das Jahr 2023 um 587 € auf 17.543 € beziehungsweise 35.086 € und wird ab dem Jahr 2024 um weitere 587 € auf 18.130 € beziehungsweise 36.260 € angehoben. Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sog. Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen.
Höhere Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage, Verbesserungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt, nämlich auf 40.000 € für Ledige und auf 80.000 € für zusammen veranlagte Verheiratete bzw. Verpartnerte. Dies gilt für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u.a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u.a. das Bausparen).
Zudem werden die steuerlichen Rahmenbedingungen bei der Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers erleichtert: Der Steuerfreibetrag steigt von derzeit 1.440 € auf 2.000 €.
Für die Wirtschaft
Stromsteuer
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft, die zum Regelsteuersatz versteuerten Strom für betriebliche Zwecke (ausgenommen die Elektromobilität), entnehmen, konnten bis Ende 2023 eine Stromsteuerentlastung in Höhe von 5,13 € je Megawattstunde (MWh) beantragen. Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 € je MWh. Vom 1.1.2024 bis einschließlich 31.12.2025 beträgt die Entlastung 20 € je MWh.
Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) wird ab Herbst 2024 vergeben werden. Damit wird jede wirtschaftlich tätige natürliche Person, jede juristische Person und jede Personenvereinigung jeweils ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren erhalten. Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt aufgrund technischer und organisatorischer Anforderungen in Stufen. Sie setzt sich aus dem Kürzel „DE“ und neun Ziffern zusammen. Ergänzt wird die W-IdNr. durch ein 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für einzelne Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten (Beispiel für eine W-IdNr.: DE123456789-00001).
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient zugleich auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Das Unternehmensbasisdatenregister ist ein zentrales und ressortübergreifendes Vorhaben zur Verwaltungsdigitalisierung und -modernisierung. Ziel des Basisregisters ist es, Unternehmen von Berichtspflichten zu entlasten, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden („Once-Only“-Prinzip).
Internationale Unternehmensbesteuerung
„BEPS“ steht für „Base Erosion and Profit Shifting“, auf Deutsch etwa Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung. Das BEPS-Projekt wurde 2013 mit dem Ziel initiiert, gegen den schädlichen Steuerwettbewerb der Staaten und aggressive Steuerplanungen international tätiger Konzerne vorzugehen. Zur Erarbeitung neuer Standards und deren Implementierung in den Staaten sowie zur Beobachtung deren Wirkungsweise in der Praxis hatten OECD und G20 das „Inclusive Framework on BEPS“ (IF on BEPS) eingerichtet, an dem auch weitere Schwellen- und Entwicklungsländer gleichberechtigt teilnehmen. Dieses hat im Oktober 2021 die Erklärung über eine Zwei-Säulen-Lösung für die steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft verabschiedet. Damit haben sich 136 Staaten und Gebiete, die zusammen mehr als 90 Prozent des weltweiten BIP ausmachen, auf die größte Reform der internationalen Besteuerung von Unternehmen verständigt. Mittlerweile haben 141 von insgesamt 145 Mitgliedern des IF on BEPS der Einigung zur Zwei-Säulen-Lösung zugestimmt.
Diese Reform umfasst „zwei Säulen“: Die „erste Säule“ beinhaltet eine teilweise Neuverteilung von Besteuerungsrechten zwischen den Staaten. Die globale effektive Mindestbesteuerung ist die „zweite Säule“ der Reform. Alle Unternehmen sollen ihren fairen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten. Parallel zu den internationalen Arbeiten wurde auf EU-Ebene über die Einführung einer effektiven Mindestbesteuerung diskutiert. Das Ergebnis ist die Ende 2022 angenommene Mindestbesteuerungsrichtlinie. Diese müssen die EU-Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2023 in nationales Recht umsetzen.
Mit der Verabschiedung des Mindeststeuergesetzes wurde die globale effektive Mindestbesteuerung (Säule 2) in Deutschland umgesetzt. Die Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2023 beginnen. Steuerpflichtig sind große Unternehmensgruppen, die in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre einen Gruppenumsatz von mindestens 750 Millionen € ausweisen. Erfasst werden sowohl international als auch national tätige Unternehmensgruppen. Für Unternehmensgruppen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit ist allerdings eine 5-jährige Steuerbefreiung vorgesehen. Die Steuerpflicht der im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist unabhängig von der jeweiligen Rechtsform und tritt zur Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflicht hinzu. Die Mindeststeuer ist also eine eigenständige Steuer vom Einkommen und unterfällt finanzverfassungsrechtlich dem Typus der Körperschaftsteuer. Der Mindeststeuersatz beträgt 15 Prozent.
Anpassung der Zinsschranke
Die Zinsschranke regelt den Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen. Sie zielt u.a. darauf ab, dem internationalen Steuerwettbewerb und aggressiven Steuerplanungen international tätiger Konzerne zu begegnen. Die EU hat die Idee einer Zinsschranke in der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie („Anti Tax Avoidance Directive“ – ATAD) aufgegriffen. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Zinsschranke einzuführen. Die deutsche Regelung wird an die Vorgaben der ATAD angepasst.
Ermöglichung der Digitalisierung des Spendenverfahrens durch Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters
Das Zuwendungsempfängerregister beim BZSt ist ein technisch-organisatorisches Kernelement der Digitalisierung des Spendennachweisverfahrens. Das Register wird ab dem 1.1.2024 sukzessive mit den Daten der gemeinnützigen Vereine und Stiftungen, der Parteien und der Wählervereinigungen sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften befüllt. In der Europäischen Union beziehungsweise im Europäischen Wirtschaftsraum tätige und vom BZSt als nach deutschem Gemeinnützigkeitsrecht als steuerbegünstigt anerkannte Organisationen werden ebenfalls aufgenommen. Erstmals wird das bundesweit in vielen Vereinen und Organisationen vorhandene ehrenamtliche Engagement zentral und öffentlich sichtbar gemacht. Registrierte Zuwendungsempfänger erhalten Zugang zum Zuwendungsnachweis über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke beziehungsweise die elektronische Spendenquittung.
Absenkung der Niedrigsteuergrenzen bei der Hinzurechnungsbesteuerung und der Lizenzschranke
Im Zuge der Einführung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung (Mindeststeuergesetz) wurden die Niedrigsteuergrenzen bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) und der Lizenzschranke (§ 4j EStG) von 25 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt. Damit wird die nun international im Rahmen der Mindestbesteuerung vereinbarte angemessene Vorbelastung von 15 Prozent auch in diesen Bereichen hergestellt und ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet.
Für Eltern
Mehr Geld für Kinder
Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) werden für jedes Kind um 360 € auf 9.312 € erhöht.
Abschluss der Familienkassenreform
Ab dem 1.1.2024 erfolgt in Deutschland die Bearbeitung von Kindergeldangelegenheiten allein durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Die im Jahr 2017 gestartete Familienkassenreform hat zur Beseitigung der Sonderzuständigkeit von über 8.000 Familienkassen des öffentlichen Dienstes geführt und wurde mit dem Jahresende 2023 abgeschlossen.