Die Bemessung der mit der Berufung geltend gemachten Beschwer des in erster Instanz zur Gewährung von Bucheinsicht Verurteilten richtet sich nach dem Aufwand hinsichtlich Zeit und Kosten, der für ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Bucheinsicht anfällt. Der Unternehmer muss neben dem Zugang zu den Unterlagen und zur EDV auch einen Ansprechpartner für die Dauer der Bucheinsicht zur Verfügung stellen.
BGH, Beschluss vom 22. November 2023 – VII ZR 6/23
In dem Verfahren ging es um die Frage, wie hoch der Wert des Beschwerdegegenstands einer zur Gewährung von Bucheinsicht verurteilten Partei zu bewerten ist. Hintergrund war, dass zuvor die Berufung der Beklagten, die zur Bucheinsicht verurteilt worden war, mangels Erreichens einer über 600 € hinausgehenden Beschwer als unzulässig verworfen worden war.
Die Bemessung der mit der Berufung geltend gemachten Beschwer des in erster Instanz zur Gewährung von Bucheinsicht Verurteilten richtet sich nach dem Aufwand hinsichtlich Zeit und Kosten, der für ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Bucheinsicht anfällt. Die Bucheinsicht ist in sämtliche Buchführungsunterlagen in Papierform oder in elektronischer Form zu gewähren, die zur Überprüfung und Kontrolle der erteilten Buchauszüge erforderlich sind. Der Unternehmer muss neben dem Zugang zu den Unterlagen und zur EDV auch einen Ansprechpartner für die Dauer der Bucheinsicht zur Verfügung stellen.
Nach diesen Maßstäben übersteige der Aufwand für die Gewährung der Bucheinsicht für die Beklagte schon nach dem von der Klägerin zugestandenen Aufwand kostenmäßig einen Betrag von 600 € – so der BGH. Das Berufungsgericht habe bei der von ihm von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung, ob die Berufung zulässig sei (§ 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht beachtet, dass sich die Beklagte das für sie günstige Vorbringen der Klägerin zu dem mit der Bucheinsicht verbundenen tatsächlichen Aufwand insoweit stillschweigend zu eigen gemacht habe.
Zu Recht mache die Beklagte daher geltend, dass sie eine oberhalb von 600 € liegende Beschwer jedenfalls mit den für sie günstigen Äußerungen der Klägerin, die sie sich stillschweigend zu eigen gemacht habe, hinreichend glaubhaft gemacht habe. Die Klägerin habe dem Vortrag der Beklagten, es seien insgesamt 6.615 von der Klägerin vermittelte Verträge zu überprüfen, widersprochen und demgegenüber sogar behauptet, es ginge um eine noch größere Anzahl von Verträgen. Die Klägerin habe zudem einen Prüfungsaufwand von 15 Minuten pro Geschäftsvorfall und damit jedenfalls pro vermitteltem Vertrag für plausibel gehalten. Bei einem von der Beklagten angesetzten Stundensatz in Höhe von 21 € pro Stunde für einen von ihr zu stellenden Ansprechpartner ergäbe sich danach ein Betrag in Höhe von mindestens 34.650 € (6.615 Verträge x 0,25 Stunden x 21 €). Bei Zugrundelegung einer zeitlichen Beanspruchung des Ansprechpartners der Beklagten im Umfang von – wie von der Beschwerde in nicht zu beanstandender Weise angenommen – mindestens 5 % des für die Prüfung durch die Klägerin zu veranschlagenden Zeitraums ergebe sich ein Betrag in Höhe von jedenfalls 1.732,50 €, der den für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstandes von 600 € übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Berufung sei damit zu Unrecht als unzulässig verworfen worden.
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