Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht auf Auszahlung der Energiepreispauschale verklagt werden kann, da er nicht Schuldner der Pauschale ist. Der Anspruch muss stattdessen gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.
Dem vom FG Hamburg per Gerichtsbescheid am 18. Oktober 2023 entschiedenen Fall – Aktenzeichen 1 K 163/23 – lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin erhielt in der Zeit bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weder Arbeitsentgelt noch die Energiepreispauschale von 300 EUR. Der Arbeitgeber gab in dieser Zeit keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab (Insolvenzgeldzeitraum). Nachdem die Arbeitnehmerin gekündigt wurde, verklagte sie ihren Arbeitgeber unter anderem auf Auszahlung der Energiepreispauschale.
Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass der Arbeitgeber nicht Schuldner der Energiepreispauschale war. Arbeitgeber erfüllen durch die Auszahlung der Energiepreispauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine Zahlungspflicht, die ihnen als selbst zu erbringende Arbeitgeberleistung durch den Gesetzgeber auferlegt worden ist. Sie treten lediglich als Zahlstelle auf. Solange die Pauschale noch nicht ausgezahlt worden ist, muss der Arbeitnehmer sie gegenüber dem Finanzamt (durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung) geltend machen.
Gibt ein Arbeitgeber – wie hier − keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab, erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale zudem nicht durch den Arbeitgeber (§ 117 Abs. 1 Satz 2 EStG). Durch diese gesetzliche Regelung konkretisiert der Gesetzgeber die Funktion des Arbeitgebers als bloße Zahlstelle, denn dieser soll durch die Energiepreispauschale nicht selbst finanziell belastet werden. Vielmehr soll er den Betrag der Energiepreispauschale aus dem Gesamtbetrag der von ihm einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, sodass er keine Beträge vorfinanzieren muss.