Am 23. Februar 2024 hat der Bundestag dem im Vermittlungsausschuss erarbeiteten Kompromiss zum Inhalt des sog. Wachstumschancengesetzes zugestimmt. Die zugrundeliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses war jedoch zuvor ohne Stimmen der CDU/CSU zustande gekommen, sodass nach derzeitigem Kenntnisstand eine Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundesrat weiterhin ungewiss ist.
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hatte nach längeren Beratungen zwei Tage zuvor Änderungen zum umstrittenen Wachstumschancengesetz vorgeschlagen. Hierbei ging es insbesondere darum, die Wirtschaft entlastende Maßnahmen auszuklammern, welche die Haushalte der Bundesländer belasten würden. Als Kompromissvorschlag heraus kam ein erheblich reduziertes Verhandlungsergebnis, welchem die Union jedoch nicht zugestimmt hat. Insoweit wurde nur eine „unechte“ Einigung erzielt, da nach wie vor offen ist, ob die unionsgeführten Bundesländer am 22. März 2024 dem Kompromissvorschlag im Bundesrat zustimmen werden. Denn die Union macht ihre Zustimmung weiter von der Rücknahme der Streichung der Agrar-Diesel-Subventionen abhängig.
Das Entlastungsvolumen wurde mehr als halbiert und soll nunmehr rund 3,2 Milliarden Euro betragen. Das Vermittlungsergebnis als Kompromissvorschlag enthält insbesondere folgende Änderungen:
Das Vermittlungsergebnis enthält nach wie vor eine Vielzahl von Maßnahmen, wie die
- Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude in Höhe von 5 Prozent,
- Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschafsgüter für 9 Monate,
- auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70% (ohne Gewerbesteuer),
- Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung.
Außerdem sind u.a. Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuersystems und zum Bürokratieabbau enthalten.
Gestrichen wurde allerdings u.a. die Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie und die Erhöhung des Verlustrücktrags auf 10 bzw. 20 Millionen Euro für Ledige bzw. Verheiratete nach § 10d EStG. Entfallen sind auch die Erhöhung des Pauschalbetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro in § 19 Abs 1 S. 1 Nr 1a UStG, und die unter anderem auch von der CDH geforderte Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in § 9 Abs 4a Satz 3 EStG sowie die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro und die Verbesserung für Sammelposten (§ 6 Abs 2 bzw. 2a EStG).
Ob dieses nunmehr vom Bundestag beschlossene erheblich geschrumpfte Entlastungspaket tatsächlich in Kraft treten kann, entscheidet sich während der nächsten Sitzung des Bundesrates am 22. März 2024. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir berichten. |