- Enthält die Klausel eines Handelsvertretervertrages eine Regelung, wonach eine Rückzahlungsverpflichtung besteht, sobald eine Vertragspartei das Vertragsverhältnis fristlos kündigt, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters dar, weil die Klausel hinsichtlich der Rückzahlungspflicht bezüglich der gezahlten Zuschüsse nicht danach differenziert, welche der Vertragsparteien die fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Denn nach dem Inhalt der Klausel entsteht eine Rückzahlungspflicht auch dann, wenn der Handelsvertreter selbst aus wichtigem Grund, der auf einer Pflichtverletzung des Unternehmens beruht, das Agenturverhältnis kündigt.
- Die Regelung der Rückzahlungspflicht verstößt zudem gegen § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB, wonach das Recht auf eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden darf. Darunter fallen insbesondere auch solche Vereinbarungen, die das außerordentliche Kündigungsrecht nur mittelbar erschweren, indem sie finanzielle Nachteile für den Kündigenden vorsehen, worunter z.B. auch Rückzahlungsklauseln hinsichtlich gezahlter Vor- und Zuschüsse fallen.
OLG Köln, Beschluss vom 23. September 2024– 19 U 71/24
Das vorinstanzliche Gericht hat zu Recht einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin aufgrund der in den Zusatzvereinbarungen des Agenturvertrages jeweils enthaltenen Klausel: „Wird der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt, ist der bis zum Kündigungszeitpunkt gezahlte Kostenzuschuss zurückzuzahlen.“ verneint.
Da die Klausel hinsichtlich der geregelten Rückzahlungspflicht bezüglich der aufgrund der Vereinbarungen gezahlten Zuschüsse nicht danach differenziert, welche der Vertragsparteien die fristlose Kündigung ausgesprochen hat, wird der Beklagte unangemessen benachteiligt, weil eine Rückzahlungspflicht auch dann entsteht, wenn er selbst aus wichtigem Grund, der auf einer Pflichtverletzung der Klägerin beruht, das Agenturverhältnis kündigt. In einem solchen Fall ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigt, die aufgrund der Vereinbarungen gezahlten Zuschüsse zurückzahlen zu müssen.
Die Regelung der Rückzahlungspflicht verstoße zudem gegen § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB, wonach das Recht auf eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden dürfe. Darunter fallen insbesondere auch solche Vereinbarungen, die das außerordentliche Kündigungsrecht nur mittelbar erschweren, indem sie finanzielle Nachteile für den Kündigenden vorsehen, worunter z.B. auch Rückzahlungsklauseln hinsichtlich gezahlter Vor- und Zuschüsse fallen. Ob die an eine Vertragsbeendigung geknüpften finanziellen Nachteile von solchem Gewicht sind, dass sie zu einer unwirksamen Kündigungserschwernis führen, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Im entschiedenen Sachverhalt ergebe sich schon aufgrund der Höhe der zurückzuzahlenden Zuschüsse, die sich aufgrund der Praxis in dem vorliegenden Vertragsverhältnis mit Fortdauer der Zusammenarbeit ständig erhöht haben, die Unwirksamkeit nach den dargestellten Grundsätzen. Hinzu komme, dass aufgrund der konkreten Zuschüsse, die der Rückzahlungspflicht gemäß den Klauseln unterliegen, auch solche Zuschüsse zurückzuzahlen seien, deren Zahlung für einen bestimmten Zeitraum vereinbart war, der bereits lange zurückliege.
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