Ist die Weigerung eines Handelsvertreters, eine (identische) Vertragsverlängerung zu unterzeichnen, einer ausgleichsschädigenden Eigenkündigung gleichzusetzen? Sind Influencer Handelsvertreter und was gibt es Neues in Großbritannien? Das und mehr waren Themen des vergangenen Juristen-Treffens in Amsterdam.
Am 7. März 2025 trafen sich die Juristen der Legal Working Group des internationalen Handelsvertreterverbandes IUCAB in Amsterdam. Ziel dieser Treffen ist der Austausch der Juristen der jeweiligen Mitgliedsverbände über die neuesten Entwicklungen im Handelsvertreterrecht. Vertreten waren folgende Länder: Großbritannien, Frankreich, Niederlande, Österreich, Norwegen, Italien, Dänemark und Deutschland.
Unter anderem diskutierten die Delegierten über die Frage, ob eine Handelsvertretung, die als Personen- oder Kapitalgesellschaft agiert, einen Handelsvertretervertrag wegen Alters ausgleichserhaltend kündigen kann. Hintergrund ist der, dass eine Gesellschaft nicht alt werden kann. Während nach deutschem und nach österreichischem Recht die altersbedingte Kündigung dann möglich ist, wenn der Vertrag an „den Handelsvertreter“ gebunden ist und mit diesem „steht und fällt“, sei dies nach dem Recht anderer Länder (z.B. Großbritannien oder Norwegen) nicht möglich. Da der Europäische Gerichtshof in der Regel zu Gunsten von Handelsvertretern entscheidet, sind viele IUCAB-Juristen der Meinung, man sollte einen entsprechenden Fall dem EuGH zur Entscheidung vorlegen.
Des Weiteren waren die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sowie Folgen einer Krankheit des Handelsvertreters Themen des Treffens. Der britische Kollege teilte erfreulicherweise mit, dass die britische Regierung am 14.02.2025 entschieden hat, dass das auf der europäischen Handelsvertreter-Richtlinie basierende britische Handelsvertreterrecht unverändert bestehen bleibe. Infolge des Brexits war es nicht sicher, ob dieses so wichtige Recht erhalten, abgeändert oder sogar abgeschafft würde. Auch die CDH hatte sich über ihre Kontakte in die britische Konsultation zum dortigen Handelsvertreterrecht eingebracht.
Eine rege Diskussion entbrannte auf die Frage, ob eine ausgleichsschädliche Eigenkündigung des Handelsvertreters vorliegt, wenn der Handelsvertreter eine erneute – inhaltsgleiche – Verlängerung eines befristeten Vertrags verweigert. Während beispielsweise die Vertreter Norwegens und der Niederlande darin keine Eigenkündigung sahen, vertraten die spanischen Vertreterinnen die gegensätzliche Meinung.
Abschließend wurde darüber diskutiert, ob Influencer unter den Begriff des Handelsvertreters fallen können und über das Konkurrenzverbot des Handelsvertreters. Alle vertretenen Länder kennen das Verbot des Handelsvertreters, während der Vertragslaufzeit Konkurrenzprodukte zu vertreiben. In Frankreich genügt für einen Verstoß bereits die Vertretung eines konkurrierenden Herstellers.