Der Bundesrat hat am 11. Juli 2025 dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ zugestimmt in welchem u.a. der sog. „Investitions-Booster“ geregelt. Das Gesetz kann größtenteils am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Folgende Maßnahmen der Bundesregierung zur Ankurbelung der Wirtschaft können nunmehr in Kraft treten:

  • Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (sog. „Investitions-Booster“), die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen.
  • Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 Prozent um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 10 Prozent ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2032.
  • Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit in drei Stufen von derzeit 28,25 Prozent auf 27 Prozent (VZ 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032).
  • Einführung einer befristeten arithmetisch-degressiven Abschreibung für betriebliche Elektrofahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sind mit fallenden Staffelsätzen in Höhe von 75 Prozent im Jahr der Anschaffung, 10 Prozent im ersten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im zweiten und im dritten darauf folgenden Jahr, 3 Prozent im vierten darauf folgenden Jahr und 2 Prozent im fünften darauf folgenden Jahr.
  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen von 70.000 € auf 100.000 €, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E. Die Regelung gilt für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden.
  • Ausweitung der Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, entstanden sind.
  • Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen von 10 auf 12 Mio. €, § 3 Abs. 5 FZulG-E. Erhöhung der förderfähigen Aufwendungen für Eigenleistungen und Tätigkeitsverfügungen von 70 € auf 100 €, § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 FZulG-E.

Das Gesetz wird nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft.