Überschreitet ein Fahrer eines Elektrofahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 74 km/h, ist von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Der Fahrer kann sich nicht mit dem Argument verteidigen, dass ein Elektroauto leiser als ein Verbrenner sei.
Der Fahrer eines Elektroautos ist mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren und berief sich im darauffolgenden Bußgeldverfahren darauf, dass er die hohe Geschwindigkeit nicht gemerkt habe, weil die Motorengeräusche im Elektroauto fehlten.
Das OLG Zweibrücken hat mit Beschl. v. 05.11.2018 – 1 Owi 2 Ss Bs 75/18 entschieden, dass auch bei einem Elektrofahrzeug, wie hier vom Betroffenen verwendet, mit zunehmender Geschwindigkeit Art und Umfang der Fahr(außen)geräusche sowie der durch das Abrollen der Räder bewirkten Fahrzeugvibrationen steigen würden; auch ist für den Fahrer das Maß der gefahrenen Geschwindigkeit anhand der schneller vorbeiziehenden Umgebung erkennbar. Die Tatrichterin musste in ihren Ausführungen zur Begründung des Tatvorsatzes auch mit Blick auf das Ausmaß des Verstoßes (Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h um 74 km/h auf einer Bundesstraße) daher nicht ausdrücklich den Umstand erörtert, dass die antriebsbedingten Fahrgeräusche und Vibrationen bei einem Elektrofahrzeug deutlich geringer sind als bei einem PKW mit Verbrennungsmotor.
