Gegen die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene Vereinbarung eines ausschließlichen internationalen Gerichtsstands in einem Drittstaat, die dazu führt, dass dem innerhalb der Europäischen Union tätigen Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch versagt wird, bestehen außerhalb des Anwendungsbereichs der europäischen Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG (hier: Vertrieb cloudbasierter Softwaredienstleistungen) keine durchgreifenden Bedenken.

 KG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 2 U 37/22 –

 Die Richter des 2. Senates des Kammergerichtes in Berlin bestätigten in ihrer Entscheidung die Wirksamkeit einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines US-Staates im Rahmen des Vertriebs cloudbasierter Softwaredienstleistungen. Der betreffende Handelsvertretervertrag enthielt eine Rechtswahlklausel zugunsten des Rechtes des US-Bundesstaates Delaware und einen ausschließlichen Gerichtsstand in Kalifornien. Die Entscheidung grenzt sich dabei ausdrücklich von der bisher vielbeachteten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ab und stellt klar, dass außerhalb des Anwendungsbereichs der Handelsvertreterrichtlinie (RL 86/653/EWG) gegen eine solche Vereinbarung keine unions- oder nationalrechtlichen Bedenken bestehen – selbst wenn dies dazu führt, dass ein nach deutschem Recht denkbarer Ausgleichsanspruch faktisch entfällt.

Keine Anwendbarkeit der Handelsvertreterrichtlinie beim Vertrieb cloudbasierter Software

Zentraler Ausgangspunkt der Entscheidung ist die Einordnung des Vertragsverhältnisses. Die Handelsvertreterrichtlinie gilt ausschließlich für die Vermittlung von Waren. Das KG stellte eindeutig fest, dass der Vertrieb bzw. die Unterstützung des Vertriebs von cloudbasierten Softwaredienstleistungen („software as a service“ bzw. „SaaS“) eine reine Dienstleistungsvermittlung darstellt – und damit nicht dem Anwendungsbereich der Handelsvertreterrichtlinie unterfällt. Eine analoge Anwendung lehnte das Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ab. Für nicht harmonisierte Bereiche – wie Dienstleistungs-Vertriebssysteme – sei eine unionsrechtliche Mindestschutzwirkung gerade nicht vorgesehen, so betonten es die Richter.

Kein kollisionsrechtlich zwingender Charakter der §§ 84 ff. Handelsgesetzbuch (HGB)

Auch der deutsche Gesetzgeber habe die §§ 84 ff. HGB zwar überschießend auf Dienstleistungsvertreter erstreckt, jedoch ohne ihnen kollisionsrechtlich zwingenden Charakter zu verleihen. Die Richter des KG betonten, dass die Normen lediglich „einfach zwingend“ seien, d. h. sie gelten nur bei Anwendbarkeit deutschen Rechts – setzen sich aber weder gegen eine wirksame Rechtswahl noch gegen eine ausländische Gerichtsstandsvereinbarung durch.

In konsequenter Fortführung der BGH-Rechtsprechung betonte das KG daher den Vorrang der privatautonomen Wahl des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands in nicht harmonisierten Bereichen des Vertriebsrechts.

Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nach lex fori

Prozessual beurteilte sich die formelle Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nach deutschem Recht (lex fori), d.h. nach dem Recht des Staates, in dem die Klage erhoben wurde. Da beide Parteien Kaufleute waren, bestanden keine besonderen Formerfordernisse. Selbst der Auslandssitz beider Unternehmen stehe dem nicht entgegen. Die Vereinbarung umfasse die streitgegenständlichen Ansprüche und verdränge damit die gesetzlichen Gerichtsstände.

Keine unionsrechtliche Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs

Der Kern der Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt darin, dass der unionsrechtlich zwingende Schutz des Handelsvertreters – insbesondere gemäß der Art. 17–19 RL 86/653/EWG nur für Warenvertreter gilt. Da der SaaS-Vertrieb hiervon nicht erfasst ist, können weder Effektivitätsgrundsatz noch richtlinienkonforme Auslegung genutzt werden, um eine ausländische Gerichtsstands- oder Rechtswahlklausel zu verdrängen.

Für SaaS- und andere nicht unter den Schutz der Handelsvertreterrichtlinie fallende Handelsvertreter, die im Schwerpunkt Dienstleistungen vermitteln, bedeutet dies:
Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln zugunsten eines Drittstaates sind wirksam – selbst wenn dadurch zentrale Schutzmechanismen des deutschen Handelsvertreterrechts, insbesondere der Ausgleichsanspruch, praktisch leerlaufen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Gerichtsstandsvereinbarungen in Drittstaaten – wie den USA – sind wirksam, wenn es um reine Dienstleistungsvermittlung geht.
  • Wer Dienstleistungen vermittelt, genießt den EU-Schutz der Handelsvertreterrichtlinie nicht.
  • Auch dann, wenn dadurch der deutsche Ausgleichsanspruch praktisch verloren geht.

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Die Entscheidung ist für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.