Nur einen Tag nach dem Bundestag hat am 15. März 2019 auch der Bundesrat die Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Einschränkung von Diesel-Fahrverboten gebilligt. Danach dürfen Euro 6 Dieselfahrzeuge uneingeschränkt weiterfahren. Auch können Kommunen künftig auf Einfahrverbote verzichten, wenn die Stickstoffdioxidbelastung 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft nicht überschreitet.
In diesen Gebieten sei davon auszugehen, dass der EU-Grenzwert von 40 Mikrogramm bereits mit Maßnahmen wie Softwareupdates, Elektrifizierung des Verkehrs, Nachrüstung des ÖPNV und Hardwarenutzung von Kommunal- und Lieferfahrzeugen erreicht werde, heißt es in der Gesetzesbegründung. Daher seien Fahrverbote bei relativ geringen Überschreitungen nicht verhältnismäßig.
Dieselfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 6, bestimmte Euro- 4- und Euro-5-Fahrzeuge, besonders nachgerüstete Busse, schwere Kommunalfahrzeuge sowie Handwerker- und Lieferfahrzeuge sind von den Verkehrsverboten ausgenommen. Der Bundestag ergänzte den Regierungsentwurf um weitere bundesweite Ausnahme für bestimmte schwere Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft, z.B. für Verpackungsmüll aus der gelben Tonne. Lokale Behörden dürfen überdies weitere Ausnahmen von den Fahrverboten erlassen, beschloss der Bundestag.
Der Bundestag hatte den ursprünglichen Regierungsentwurf zuvor in einigen Aspekten geändert, die die Datenerhebung zur Kontrolle von Einfahrverboten betreffen. Danach sind nunmehr nur noch stichprobenartige Überprüfungen mit mobilen Geräten erlaubt. Ausdrücklich unzulässig sind verdeckte Datenerhebungen und Videoaufzeichnungen. Damit reagierte der Bundestag auf die vorherige Kritik des Bundesrates. Dieser hatte den Gesetzentwurf im ersten Durchgang wegen datenschutzrechtlicher Bedenken ausdrücklich abgelehnt. Kritisch sahen die Länder insbesondere die geplante flächendeckende Überwachung sowie die anlasslose Datenerhebung aller Fahrer und die langen Löschungsfristen. Auch in diesen Punkten hatte der Bundestag zuvor nachgebessert. So müssen die Daten im Falle des berechtigten Fahrens in einer Fahrverbotszone nunmehr unverzüglich und in allen anderen Fällen bereits nach zwei Wochen gelöscht werden. Der Regierungsentwurf sah ursprünglich eine Löschfrist von sechs Monaten vor.
Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag darauf in Kraft treten.