Die Richter des Finanzgerichtes Münster hatten sich mit Urteil vom 14.5.2019 unter dem Aktz. – 2 K 2355/18 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Reisekosten für die einen selbstständig Tätigen auf Tagungen begleitende Ehefrau als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Im entschiedenen Fall besuchte ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer internationale Tagungen zur Erweiterung seines beruflichen Netzwerkes. Hierbei unterstützte ihn seine Ehefrau, die keine fachliche Vorbildung und auch keinen Arbeitsvertrag bei ihrem Ehegatten hatte.
Das Gericht hat die Kosten, die durch die Reise der Ehefrau entstanden sind, nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Nach Auffassung der Richter waren die Kosten vorrangig privat veranlasst.