In immer mehr deutschen Städten gelten Dieselfahrverbote. Viele Autofahrer dürfen daher nicht mehr alle Straßen benutzen. Warum soll ich dann weiterhin die volle Kfz-Steuer zahlen, dachte sich ein Verbraucher aus Hamburg. Jetzt wurde der Fall vor dem Bundesfinanzhof diskutiert.

Von Fahrverboten betroffene Dieselfahrer haben keinen Anspruch auf eine Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Denn diese wird unabhängig von der konkreten Nutzung erhoben, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 31.10.2019 veröffentlichten Beschluss entschied (Az: III B 2/19).

Er wies damit den Halter eines Euro-5-Diesels in Hamburg ab. Wegen der in der Hansestadt geltenden Dieselfahrverbote darf er einzelne Straßen nicht nutzen.

Mit seiner Klage verlangte er eine Verringerung der Kraftfahrzeugsteuer. Schließlich werde diese nach dem Hubraum und nach dem Kohlendioxidausstoß bemessen. Letzterer verringere sich, weil er sein Auto nun nur noch eingeschränkt nutzen könne.

Schon das Finanzgericht Hamburg hatte die Klage abgewiesen. Dies hat der BFH nun bestätigt. Die Kraftfahrzeugsteuer werde erhoben, wenn ein Auto „zum Verkehr zugelassen“ worden ist. Besteuert werde demnach das Recht, öffentliche Straßen zu nutzen.

Mit der konkreten Nutzung habe dies nichts zu tun. Die Steuer werde auch bei eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten in voller Höhe fällig. Dabei sei es gleichgültig, so betonte der BFH unter Hinweis auf ein eigenes Urteil schon aus dem Jahr 1958, „ob die Einschränkung auf gesetzlichem Zwang oder auf dem freien Willen des Halters oder einem sonstigen beim Halter liegenden Umstand beruht“.