Nach einem Reifenwechsel in der Werkstatt müssen Autofahrer die Schrauben nach einer Fahrt von 50 Kilometern überprüfen. Nach einem Reifenwechsel in der Werkstatt hatte sich an einem Sportwagen ein Reifen gelöst, wodurch es zu einem Unfall kam. Die Hauptschuld trägt die Werkstatt, die Richter des Landgerichts München II sahen im Urteil vom 09.04.2020 – Akz. 10 O 3894/17 beim Autofahrer aber auch ein Mitverschulden.
Ein Autofahrer muss sich nach Auffassung des Landgerichts München II nach einem Reifenwechsel noch einmal vergewissern, ob die Schrauben auch richtig angezogen sind. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Fahrer eines getunten, 830 PS starken Wagens seine Werkstatt verklagt, weil ein Hinterrad sich kurz nach einem dort durchgeführten Reifenwechsel gelöst und er daraufhin einen Unfall verursacht hatte.
Der Autofahrer hatte mit seiner Klage knapp 24.000 Euro plus Zinsen von der Werkstatt gefordert, obwohl seine Vollkasko-Versicherung den Schaden übernommen hatte. In der Summe enthalten waren neben einer mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung von 4.715 Euro auch noch Transportkosten für das Auto, eine Wertminderung des Unfallautos und Nutzungsausfall in Höhe von 9.044 Euro für 76 Tage. Das Gericht verurteilte die Werkstatt allerdings nur zu einer Zahlung von rund 5.900 Euro.
Dem Kläger stehe nur ein Teil der Ansprüche zu entschied das Gericht, denn ihm sei „ein Mitverschulden in Höhe von 30 Prozent anzulasten“. Er habe einen Hinweis darauf, dass die Radschrauben nach einer Fahrt von 50 Kilometern nachzuziehen seien, zwar erhalten, jedoch nicht befolgt – „so dass bei entsprechender Durchführung der Unfall hätte vermieden werden können“. Die Hauptschuld sah das Gericht aber dennoch bei der Werkstatt, weil die Schrauben ursprünglich nicht richtig festgezogen worden seien. Das Urteil ist nach Angaben einer Gerichtssprecherin noch nicht rechtskräftig, da inzwischen Berufung eingelegt wurde.