Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sein Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern neu gefasst (BMF, Schreiben v. 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011 :006). Berücksichtigt wurden u.a. die neuere BFH-Rechtsprechung sowie die ab 1.1.2020 geltenden gesetzlichen Beträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Sachbezugswerte.
In dem 65-seitigen Schreiben geht das BMF anhand von zahlreichen Beispielen auf folgende Punkte näher ein:
- Erste Tätigkeitsstätte, auswärtige Tätigkeit, weiträumiges Tätigkeitsgebiet
- Erste Tätigkeitsstätte, 9 Absatz 4 EStG (Rn. 2 – 35)
- Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit, Sammelpunkt, weiträumiges Tätigkeitsgebiet, 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG (Rn. 36 – 46)
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Vereinfachung bei der Ermittlung der Pauschalen, 9 Absatz 4a Satz 2 bis 5 EStG (Rn. 47 – 52)
- Dreimonatsfrist, 9 Absatz 4a Satz 6 EStG (Rn. 53 – 57)
- Pauschalbesteuerung, 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG (Rn. 58 – 60)
- Vereinfachung der steuerlichen Erfassung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten während einer auswärtigen Tätigkeit
- Bewertung und Besteuerungsverzicht bei üblichen Mahlzeiten, 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 EStG (Rn. 61 – 72)
- Kürzung der Verpflegungspauschalen, 9 Absatz 4a Satz 8 bis 10 EStG (Rn. 73 – 90)
- Doppelte Haushaltsführung, 9 Absatz 4a Satz 12 EStG (Rn. 91)
- Bescheinigungspflicht „M“, 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 EStG (Rn. 92 – 93)
- Pauschalbesteuerungsmöglichkeit üblicher Mahlzeiten, 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG (Rn. 94 – 99)
- Unterkunftskosten
- Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung, 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG (Rn. 100 – 114)
- Unterkunftskosten bei einer Auswärtstätigkeit, 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a EStG (Rn. 115 – 128)
- Reisenebenkosten (Rn. 129 – 133)
- Sonstiges (Rn. 134 – 135)
Hinweis:
Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben v. 24.10.2014 (BStBl I S. 1412) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Änderungen sind durch Fettdruck dargestellt. In den jeweiligen Beispielen wurden die ab 1.1.2020 geltenden gesetzlichen Beträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Sachbezugswerte berücksichtigt. Wir haben das aktuelle BMF-Schreiben bereits in unsere Infothek Steuern hinter nachstehendem Link eingestellt: https://cdh.de/download/11533/
Es wurde aktuell auch auf der Homepage des BMF veröffentlicht.