Ein Waschanlagen-Betreiber muss für einen abgerissenen Heckspoiler haften. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden. Das Besondere an dem Fall war, dass die Waschanlage ordnungsgemäß funktionierte und der Heckspoiler zur Serienausstattung des betroffenen Fahrzeuges gehörte.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) – Urteil vom 21. November 2024 Az.: VII ZR 39/24 – lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann fuhr mit seinem Land Rover in die Waschanlage. Bei der Autowäsche wurde der Heckspoiler abgerissen, der zur Serienausstattung des Autos gehört. Der Mann verlangte 3.200 Euro Schadenersatz vom Betreiber der Waschanlage. Er klagte und hatte in erster Instanz Erfolg. Der Waschanlagen-Betreiber legte Berufung ein, das Landgericht wies die Klage daraufhin ab. Die Sache landete schließlich beim BGH.

In dem Fall war der Heckspoiler am Fahrzeug ordnungsgemäß befestigt, ein Fehler der Waschanlage lag ebenfalls nicht vor. Das Landgericht war der Ansicht gewesen, die Waschanlage und der Land Rover passten einfach nicht zueinander. Das sei aber das Risiko des Autofahrers. Der Betreiber müsse seine Waschanlage nicht auf alle möglichen Sonderausstattungen ausrichten, so das Landgericht. Er müsse auch nicht darauf hinweisen, dass der Heckspoiler bei der Autowäsche eventuell beschädigt werden könnte.

Die Richter des 7. Senates des BGH sahen das anders. Sie entschieden, dass dem Kunden der Waschanlage Schadenersatz für den abgerissenen Heckspoiler zusteht. Denn der Reinigungsvertrag umfasse auch die Schutzpflicht des Waschanlagen-Betreibers, das Auto des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Die Ursache für die Beschädigung des Land Rovers läge allein im Obhuts- und Gefahrenbereich des Waschanlagen-Betreibers, da es sich um ein Serienfahrzeug handelte.

An der Waschanlage waren zwar Hinweise für die Benutzung angebracht, diese reichten aber nach Ansicht des BGH nicht aus. Der Grund: Das Schild mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnte ausdrücklich nur „nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler…)“. Der Heckspoiler des Land Rovers gehörte aber zur Serienausstattung und war ordnungsgemäß befestigt. Daher musste sich der Land-Rover-Fahrer nach Ansicht des BGH davon nicht angesprochen fühlen. Seine Revision hatte Erfolg, und er bekam seinen Schaden ersetzt.