Der Bundesrat hatte bereits am 22. November 2024 der „Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ zugestimmt mit der die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2025 auf Grundlage der sich im Jahr 2024 maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung angepasst werden. Inzwischen wurde auch das maßgebliche Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hierzu veröffentlicht.

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung dient der Vereinfachung des Einzugs der Sozialversicherungsbeiträge. In dieser Verordnung wird festgelegt, welche Leistungen eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nicht angesetzt werden. In Anlehnung an das Steuerrecht gehören dazu insbesondere die meisten steuerfreien Lohnzuschläge. Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.

Der Sachbezugswert für die freie oder verbilligte Verpflegung steigt bundeseinheitlich von 313 € auf 333 € pro Monat.

Für die jeweiligen Mahlzeiten gelten damit folgende Werte:

  • Frühstück (Monat/Tag): 69 €/2,30 €  (2024: 65 €/2,17 €),
  • Mittagessen (Monat/Tag): 132 €/4,40 €  (2024: 124 €/4,13 €),
  • Abendessen (Monat/Tag): 132 €/4,40 €  (2024: 124 €/4,13 €).

Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer steigt bundeseinheitlich von 278 € auf 282 € pro Monat.

Die Sachbezugswerte sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres zu berücksichtigen. Die Sachbezüge sind in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Das maßgebliche BMF-Schreiben ist in der Infothek Steuern auf der Webseite der CDH https://cdh.de/services/infothek/steuer/ unter Sachbezüge als Download unter diesem Link verfügbar.