Der Bundesrat hat am 22. November 2024 die „Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ verabschiedet und damit den Sachbezugswerten für freie Unterkunft und Verpflegung für das Jahr 2025 zugestimmt.

Danach werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2025 auf Grundlage der sich zum 30. Juni 2024 maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung wie folgt angepasst:

  • Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer steigt bundeseinheitlich von 278 € auf 282 € pro Monat.
  • Der Sachbezugswert für die freie oder verbilligte Verpflegung steigt bundeseinheitlich von 313 € auf 333 € pro Monat.

Für die jeweiligen Mahlzeiten gelten damit folgende Werte:

  • Frühstück (Monat/Tag): 69 €/2,30 € (2024: 65 €/2,17 €),
  • Mittagessen (Monat/Tag): 132 €/4,40 € (2024: 124 €/4,13 €),
  • Abendessen (Monat/Tag): 132 €/4,40 € (2024: 124 €/4,13 €).

Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 12 des EStG anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung ab 2025 mit 4,95 € (2024: 4,89 €) je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 4,05 € (2024: 4,00 € je Quadratmeter monatlich bewertet werden.