Die Bundesregierung hat am 15. November 2023 die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegte Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit wird der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 zunächst auf 12,41 € brutto je Zeitstunde angehoben und steigt in einem weiteren Schritt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 € brutto je Zeitstunde.

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn ist in Deutschland die Lohnuntergrenze, die nicht unterschritten werden darf. Über die Anpassung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns entscheidet nach der Konzeption des Mindestlohngesetzes (MiLoG) alle zwei Jahre eine unabhängige Kommission der Tarifpartner, die sich aus Vertretern der Arbeitgeberverbände sowie den Gewerkschaften zusammensetzt und außerdem von Wissenschaftlern beraten wird. Die Mindestlohnkommission prüft für ihre Entscheidung im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Sie orientiert sich dabei ebenfalls nachlaufend an der Tariflohnentwicklung. Bei diesen Kriterien handelt es sich ebenfalls um Vorgaben des MiLoG. Die Bundesregierung kann den Vorschlag der Mindestlohnkommission nur unverändert umsetzen und nicht eigenständig eine andere Höhe festsetzen. Mit der beschlossenen Verordnung hat die Bundesregierung den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023 rechtsverbindlich umgesetzt. Die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung wird zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.