Der Deutsche Bundestag hat am 10. November 2022 das sog. Inflationsausgleichsgesetz beschlossen. Im Vergleich zum Regierungsentwurf sieht der Beschluss eine Anhebung der Freibeträge, eine weitere Rechtsverschiebung des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der sog. kalten Progression sowie ein einheitliches Kindergeld für alle Kinder vor.
Die Anhebungen und die Verschiebungen der Tarifeckwerte im Einkommensteuertarif nach rechts führen zu einem Ausgleich der Effekte der kalten Progression. Hierfür hatte sich die CDH in den letzten Monaten wiederholt eingesetzt. Nicht verschoben wird der Eckwert der sog. Reichensteuer von derzeit 45 Prozent. Angehoben werden 2023 und 2024 die Freigrenzen für den steuerlichen Solidaritätszuschlag. Damit soll eine zusätzliche Belastung der Einkommensteuerpflichtigen vermieden werden.
Ebenfalls im nächsten Jahr erhöht werden soll das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 250 € pro Monat. Vorgesehen waren im Koalitionsentwurf 237 €. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird erhöht.
Die Anpassungen basieren auf dem 14. Existenzminimumbericht und dem 5. Steuerprogressionsbericht, die am 2. November 2022 von der Bundesregierung beschlossenen wurden, und berücksichtigen die derzeitigen Inflationsraten.
Die Steuerpflichtigen werden durch das Inflationsausgleichsgesetz im Jahr 2023 nach den Angaben der Bundesregierung um 18,6 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2022 von über 31 Milliarden Euro jährlich entlastet.