Der Bundestag hat am 26. September 2024 das sog. „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ in 2./3. Lesung beschlossen. Der Abstimmung lagen eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses sowie ein Bericht des Haushaltsausschusses zur Finanzierbarkeit zugrunde. Das Vorhaben bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

Folgende Maßnahmen sind unter anderem vorgesehen:

  • Verkürzung der gesetzlichen Aufbewahrungsdauer von zehn auf acht Jahre für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht,
  • Abbau von Melde- und Informationspflichten, wie z.B. die Abschaffung der Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige,
  • Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, insbesondere durch den Abbau von Schriftformerfordernissen, die Einführung einer digitalen Auslesung von Reisepässen bei der Fluggastabfertigung und die Einführung einer zentralen Datenbank der Steuerberater für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung,
  • Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung in dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Bundesnotarordnung und weiteren Vorschriften.

Die Fassung des Regierungsentwurfes finden Sie hier.  Gegenüber dem Regierungsentwurf wurden folgende Ergänzungen bereits beschlossen:

  • Modernisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Steuerverwaltungsakten: Künftig soll es den Steuerbehörden ermöglicht werden, Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte digital zum Abruf bereitzustellen. Die bisher vorgesehene Einwilligung des Empfängers soll entfallen, stattdessen ist eine Widerspruchslösung geplant.
  • Entlastung von Unternehmen durch Änderungen im Aktienrecht: Künftig soll es ausreichen, Unterlagen zu vergütungsbezogenen Beschlüssen auf der Hauptversammlung auf der Internetseite zu veröffentlichen.
  • Im arbeitsrechtlichen Nachweisgesetz sollen die Formerfordernisse erweitert werden. Damit solle es Unternehmen erlaubt werden, Abläufe in ihren Personalverwaltungen zu digitalisieren.
  • Im Bereich der Leiharbeit sind ebenfalls Änderungen vorgesehen. Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz soll künftig verankert werden, dass für Überlassungsvereinbarungen zwischen Ver- und Entleihern die Textform ausreichend ist, diese also beispielsweise per E-Mail abgeschlossen werden können.
  • Weitere Änderungen betreffen z.B. Unternehmen, die Betriebsstätten vollständig in einen anderen behördlichen Zuständigkeitsbereich verlegen. Statt jeweils einer An- und Abmeldung bei der örtlichen Behörde soll künftig die Anmeldung im neuen Zuständigkeitsbereich ausreichen.

Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses finden Sie hier; den Bericht des Haushaltsausschusses zur Finanzierbarkeit hier.

Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir berichten.