CDH fordert Anpassung der Bedingungen für die Corona-Überbrückungshilfe
Die geplante „Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ verfehlt für Vermittlerberufe ihr Ziel. Sie trägt nicht dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der bestehenden Vergütungssysteme Liquiditätseinbußen in den Vermittlerberufen zumeist erst deutlich zeitverzögert eintreten. Aus diesem Grund hat sich die CDH gemeinsam mit dem Verband der privaten Bausparkassen (VdPB) und dem Bundesverband Direktvertrieb (BDD) an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und viele weitere Verantwortliche im Bundeswirtschaftsministerium gewandt.
Geplante „Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ verfehlt für Vermittlerberufe ihr Ziel
Der Bundesverband Direktvertrieb Deutschland (BDD), die Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) und der Verband der Privaten Bausparkassen (VdPB) begrüßen ausdrücklich die Zielsetzung der geplanten Überbrückungshilfe, kleinen und mittleren Unternehmen aus Branchen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis Dezember 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und sie damit in ihrer Existenz zu sichern.
Darunter fallen auch alle Vermittler, die durch Corona-bedingt erzwungene Untätigkeit ihres eigenen Unternehmens oder der Unternehmen ihrer Kunden, im zweiten Halbjahr 2020 massive Umsatzeinbußen erleiden werden, weil seit Mitte März keine Geschäfte oder Verträge vermittelt werden konnten. Wenn diese aber nicht schon im April und Mai dieses Jahres einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum zu verzeichnen hatten, sind sie nicht antragsberechtigt, obwohl sie eigentlich zu der Zielgruppe der Unternehmen zählen, deren Existenz mit der Überbrückungshilfe gesichert werden soll.
Das Problem ist, dass die Bedingung der Antragsberechtigung nicht berücksichtigt, dass aufgrund der bestehenden Vergütungssysteme Umsatzeinbußen in den Vermittlerberufen zumeist erst deutlich zeitverzögert eintreten. Auf diese Problematik haben wir bereits in unserem Positionspapier zum Anpassungsbedarf bei den Soforthilfen hingewiesen, dass wir Ihnen am 7. Mai per E-Mail übermittelt haben. Die geplante Überbrückungshilfe muss deshalb auch für alle Unternehmen geöffnet werden, die erst im Laufe des zweiten Halbjahres Umsatzeinbußen von mindestens 50 Prozent erleiden.
Zudem wiederholen wir hiermit unsere Forderung, dass auch ein fiktiver Unternehmerlohn für die Überbrückungshilfe als förderfähig anerkannt wird. Nur so können die Kosten für Lebenshaltung, Miete und Krankenversicherung als notwendige Ausgaben geltend gemacht werden. Zudem dürfen auch nebenberuflich tätig Selbständige nicht von den Hilfen ausgeschlossen werden.
Wir bitten Sie daher, die Bedingungen für die Überbrückungshilfe dringend entsprechend zu überarbeiten.