Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14. Juli 2023 den Referentenentwurf eines sog. Wachstumschancengesetzes veröffentlicht. Forderungen aus der deutschen Wirtschaft zur Modernisierung der Unternehmensbesteuerung sollen mit diesem Gesetz umgesetzt werden.

Ziel des in der Langfassung lautenden Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness – in der Kurzfassung Wachstumschancengesetz – sei es, die Liquiditätssituation von Unternehmen zu verbessern sowie Impulse für Investitionen zu setzen. Dies sei wichtig, um die Transformation der deutschen Wirtschaft zu begleiten, die Wettbewerbsfähigkeit und die Wachstumschancen sowie den Standort Deutschland zu stärken.

Daneben soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht werden. Durch die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen sollen ebenfalls vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Dazu zählt unter anderem auch die Anhebung der Freigrenze für Sachzuwendungen an Geschäftspartner auf 50 EUR. Darüber hinaus soll das Steuerrecht im Rahmen des im Koalitionsvertrag Vereinbarten modernisiert werden.

Hervorzuheben aus den vielfältigen Änderungen sind insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  • Einführung einer Investitionsprämie zur Beförderung der Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz,
  • Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung,
  • Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs,
  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 €,
  • Mehr Liquidität bei kleinen und mittleren Unternehmen durch Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter, den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung nach § 7g EStG,
  • Reform der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG),
  • Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG),
  • Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (§ 141 AO) sowie der Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften (§ 147a AO),
  • Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG),
  • Befreiung von Kleinunternehmern von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten,
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie
  • Erhöhung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen USt-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 €.
  • Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung,
  • Erweiterung der Vereinfachungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Das Vorhaben muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, vorgesehen ist zunächst über den Entwurf in der für den 16. August 2023 angesetzten Kabinettssitzung zu entscheiden um damit das Gesetzgebungsverfahren einzuleiten. Eine Zustimmung des Bundesrates ist ebenso erforderlich.

Der Referentenentwurf ist zwischenzeitlich auf der Homepage des BMF veröffentlicht worden.