Die Verpflegungspauschalen sind nach einem kürzlich vom Bundesfinanzhof veröffentlichten Urteil auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, diese vom Arbeitnehmer aber nicht eingenommen werden.
Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für die Verpflegung sind über sogenannte Verpflegungspauschalen zu berücksichtigen. Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen um 20 % für Frühstück und um jeweils 40 % für Mittag- und Abendessen zu kürzen.
Der mit der Frage befasste Bundesfinanzhof stellt klar, dass das Zurverfügungstellen einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten) nicht erfordert, dass der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tatsächlich einnimmt. Aus welchen Gründen der Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt, ist unerheblich.
(BFH, Urteil v. 7.7.2020 – VI R 16/18; veröffentlicht am 5.11.2020)