Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hat in einem kürzlich ergangenen Urteil festgestellt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die „Kurzarbeit Null“ in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 gegolten hat, in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben haben. Der Jahresurlaub 2020 steht den Beschäftigten deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu.

Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der Urlaub um 1/12 zu kürzen – so führte das LAG weiter aus, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setze dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben seien, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei.

Dies entspreche dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Weder existiere diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere sei Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem habe der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert.

Die Pressemitteilung des LAG Düsseldorf zu diesem Urteil finden Sie hinter nachstehendem Link:

LAG Düsseldorf vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20