Kollidiert ein Rettungswagen aufgrund von Unaufmerksamkeit mit einem in einer scharfen Kurve stehenden Pkw, rechtfertigt dies eine Haftungsverteilung von 75 zu 25 % zu Lasten der Rettungs­wagen­betreiberin. Das verbotswidrige Parken des Pkw in der scharfen Kurve begründet ein Mitverschulden von 25 %. Dies hat kürzlich das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 20. April 2021 Aktz. I-1 U 122/20 – entschieden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem späten Abend im März 2019 kollidierte in Düsseldorf ein Rettungswagen während einer Einsatzfahrt mit einem in einer Kurve stehenden Pkw. Die Kurve hatte einen Winkel von 90 Grad. Unklar war, ob die Kollision bei der Anfahrt oder während des Zurücksetzens beim Verlassen des Einsatzorts geschah. Jedenfalls klagte der Halter des Pkw wegen des entstandenen Sachschadens in Höhe von über 8.000 EUR auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage zwar grundsätzlich statt, lastete dem Kläger ab einer Mitverschulden in Höhe von 25 % an. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Zwar habe der Rettungswagenfahrer den Unfall schuldhaft verursacht, weil er die nach § 1 Abs. 2 StVO gebotene Sorgfalt entweder beim Anfahren der Örtlichkeit oder während des Rückwärtsfahrens beim Verlassen der Örtlichkeit missachtet habe. Hat sich der Unfall beim Anfahren ereignet, sei dem Fahrer vorzuwerfen, dass er die Kurve nicht besonders vorsichtig und mit ausreichendem Seitenabstand zum geparkten Fahrzeug durch fahren hat. Im Falle einer Kollision während des Zurücksetzens sei dem Fahrer vorzuwerfen, dass er die Rückwärtsfahrt nicht besonders langsam und vorsichtig fortgesetzt hat oder sich nicht hat einweisen lassen.

Dem Kläger sei jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 25 % anzulasten, so das Oberlandesgericht. Dieser habe entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO sein Fahrzeug im Bereich einer scharfen Kurve geparkt. Damit habe er die Kurve verengt und ein Durchfahren für andere Verkehrsteilnehmer erschwert. Durch das verbotswidrige Parken habe der Kläger überhaupt die Situation geschaffen, in der sein Fahrzeug der Gefahr einer Beschädigung ausgesetzt wurde.

 

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